110 DIE BAYK. AGRAUOESETZGEBUXCr VOX 1800 — 1848 .
„Fechter für ihre Freiheit und für ihre Privilegien“ gebrand-markt, die „nur äusserst selten das Wohl des gemeinenLandes verteidigen, von dem sie sich bisher reichliche Be-soldungen unter sich teilten und ihre subalternen gemächlichenKreaturen mit Besoldungen bereicherten“, und dann heisst es:„Es wird aber nicht unausweichlich notwendig sein, um eine neuegute Constitution zu entwerfen, das Eigentum anzugreifen. —Das Grundeigentum denen Grundherrn wegzunehmen oderselbe zum Verkaufe zu nötigen, ist eine Gewaltthat, demPrivateigentum zugefügt, verteidigt sich durch keinen Rechts-grund, und ist keine absolute Notwendigkeit zum Glücke derUnterthanen und zum Wohlstände des Landes. Aber alleLeib-, Frei- und Neustift-Gerechtigkeit aufheben, allen dieseneigennützigen und der Landeskultur und der Bevölkerungschädlichen Abarten das einzige Erbrecht unterstellen, isteine wohlthätige Verfügung, nur muss bei dieser Erbpachtdurch ein bestimmtes Gesetz der schändlichen Beutelschneidereider Hofmarksverwalter Grenze gesetzt werden. Durch dieseeinförmige Erbgerechtigkeits-Einführung wird die grosse Lieb-lingsidee der Grundeigenthums-Herstellung, nur in einer mitden Grundsätzen der Gerechtigkeit abgeglichenen modifiziertenGestalt realisirt“. An anderer Stelle: „Ich finde es nichtTätlich, den Ständen die Gerichtsbarkeit wegzunehmen“ unddann: „Ferner finde icli keinen Grund, die Zehenden auf-zuheben, wohl aber das Zehendgesetz einfacher und ohneWiderspruch zu entwerfen. Das Zehendrecht hat verschiedeneursprüngliche Rechtstitel; man kann es ohne grosse Un-gerechtigkeit nicht allgemein angreifen.“ Dagegen muss dieScharwerk zu einer mehr dem Geiste der Zeit entsprechendenAuflösung gebracht werden; „ungemessene Lasten“ vollendsauf einen Menschen zu legen, ist „die abscheulichste Missgeburtder Sklaverei“.
Diese Auffassung spiegelt sich auch in den verschieden-sten der oft sehr redselig gehaltenen Verordnungen aus demAnfänge des Jahrhunderts deutlich wieder. Theoretisch istdie Regierung vollkommen überzeugt, dass „das Eigentuminsbesondere eine der vollkommensten Bedingungen der unter-nehmenden und belohnenden Kulturfortschreitungen“ ist, wie