Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
111
Einzelbild herunterladen
 

ME ENTWICKLUNG VON 1790 -1808.

111

es in einer Verordnung vom 26. Juni 1803 heisst, praktischist man aber schon sehr zufrieden, wenn wenigstens die Ver-leihung auf Erbrecht in grösserem Umfange platzgreift.

Die Einwirkung, die seitens der Regierung in diesemSinne ausgeübt werden konnte, war natürlich von Grund ausverschieden, je nachdem es sich um private, oder aber umchurfürstliche beziehungsweise nach 1806. um könig-liche Grundholden handelte.

Bei den ersteren musste man sich darauf beschränken,entweder das gute Beispiel, mit dem der Kurfürst bei seineneigenen Grundunterthanen voranging, auf die Grundherrnwirken zu lassen, wofür diese aber nicht allzu empfänglichwaren, oder bei bestimmten Gelegenheiten einen gewissenindirekten Zwang gegen sie auszuüben. Letzteres war in derWeise möglich, dass nach der mehrerwähnten Verordnungvom 11. Februar 1803 bei Zertrümmerung von Gütern ver-langt wurde, dass die einzelnen Teile nur gegen Erbrecht(oder natürlich als volles Eigentum) zur Verleihung kommen,die Abgaben und Leistungen aber fixirt und wo möglich ineine feste Geldabgabe umgewandelt werden sollten. 1 Wiesehr namentlich diese Umwandlung der Dienste und Abgabenvon der Regierung betont wurde, scheint unter Anderembesonders aus einer von dem ständischen Ausschüsse im Jahre1801 an den Kurfürsten erstatteten Anzeige hervorzugehen,wonach die ständischen Unterthanen an verschiedenen Ortenaus einer irrig verbreiteten Meinung, dass die Scharwerkebereits aufgehoben seien, ihren Gerichts- und Gutsherrn diegrundherrlichen Abgaben verweigerten. 2

Der einzige unmittelbare Eingriff in die gutsherrlichenVerhältnisse bestand darin, dass man wenigstens den offen-kundigen Missbräuchen, die sich in der gutsherrlichen Ge-

1 Man vergleiche dazu auch eine Verfügung an die Landes-direktion zu Amberg vom 22. Oktober 1807, die Zertrümmerung derLandsassengüter betreffend, worin es heisst: Wir gedenken den Land-sassen,solange die Bestimmung, dass dergleichen Veräusserungen nurauf freies Eigentum geschehen sollen, die Zertrümmerung selbst seltenermachen dürfte, die Vergleichung auf Erbrecht nicht zu erschweren.

2 Verordnung vom 24. Oktober 1801.