112 DIE RAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800—1848.
richtsbarkeit immer mehr breit machten, entgegenzutreten ver-suchte. Zu diesem Zwecke wurde in der Verordnung vom6. Juni 1807 (die in einzelnen Punkten durch die Verordnungvom 7. Nov. 1807 erläutert und näher bestimmt wurde) an-geordnet, dass diese Gerichtsbarkeit nur „von einem Richterausgeübt werden darf, der von der einschlägigen Landesstelledazu tauglich erkannt ist“. Will der Gutsherr selbst dieselbeausüben, so muss er sich einer Prüfung unterwerfen odereine Bestätigung des Landgerichtes erbringen, dass seineThätigkeit niemals Anlass zu einer Klage gegeben. Dazumuss dem Gerichtshalter eine „ordentliche Bestallung, diezum verhältnismässigen Unterhalt des Gerichtshalters hin-reichend ist“, gesichert sein. Derselbe kann, — „um die er-forderliche Unabhängigkeit zur unparteiischen Rechtspflegezu besitzen“, nur nach vorangegangener Untersuchung undnur kraft eines richterlichen Erkenntnisses seiner Stelle ent-setzt werden. Mischt sich der Gerichtsherr selbst, solangedie Verwaltung des Gerichtshalters besteht, irgendwie in dieRechtspflege, so ist jede solche Gerichtshandlung ungiltig undzieht dem Gerichtsherrn selbst eine angemessene Strafe zu.Der Wohnsitz des Gerichtshalters darf endlich nicht über3 Meilen von den Gerichtsholden entfernt sein.
Anders lag die Sache bei den eigenen Grundunterthanendes Kurfürsten, bei diesen hing es allein von seinem Willenab, seine und seiner Regierung Ideen zu verwirklichen. HierAvar, Avio im ersten Teile dieser Schrift ausgeführt Avorden ist,der erste entscheidende Schritt mit dem Mandate Karl Theo-dors vom 3. Mai 1779 geschehen, 1 das mit der Festsetzungder eAvigen Maierschaftsfristen den schweren Misstand be-seitigte, dass dem Grundholden gleich bei Übernahme desGutes das zum Betriebe nötige Kapital unter den verschie-densten Titeln abgenommen wurde. Der nächste, sehr an-zuerkennende Versuch, den Grund zu einem in wirklichemEigentum befindlichen mittleren und kleineren Bauernstände
2 S. oben S. 71 ff.