DIE ENTWICKLUNG VON 1799—1808.
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zu schaffen, wurde bei der Säkularisation im Jahre 1803 ge-macht. Es wurde nämlich von dem Kurfürsten apgeordnet, 1 II„sowohl die durch die Säkularisation angefallenen land-wirtschaftlichen Güter, als auch die Schwaigen und Grund-stücke der aufgehobenen Klöster, welche aus echten Staats-grundsätzen weder zur Selbstadministration noch zur Ver-pachtung geeignet sein könnten, blos mit Vorbehalt einerfortdauernden Staatsrente unter dem Namen eines Censuszu verlassen“. Diese Masregel wurde aber auch auf die„Unterthansgüter“ dieser Klöster ausgedehnt, von denen, wiees in dem betr. Reskripte heisst, „die meisten freistift- oderleibrechtbar“ waren. Es wurde von dem Kurfürsten be-schlossen, „allen Grundunterthanen der aufgehobenen stän-dischen Klöster in Bayern die Ablösung des Eigentums vonnun an binnen einem Jahr dergestalt gnädigst zu gestatten,dass jedoch die bisher auf jedem Gute haftenden Zinsen,Gilten und anderen bestimmten jährlichen Geld- und Natural-dienste unter der veränderten Benennung eines Bodenzinsesoder Census ferner verabreicht werden sollen“. „Dass dabeifür den Entgang der Leibgelder, Laudemien und Taxen fürdas Dominium directum und die damit verbundenen Rechteeine Kapitalablösung eintreten muss, erfordert das Interessedes Staates, welcher nicht nur für die Entbehrung dieserGefälle bei den auf dem Klostervermögen haftenden grossenBürden billig gedeckt sein muss, sondern auch einen Fondhaben muss, noch andere Anstalten zum Besten der Unter-thanen auszuführen.“ Es wurde aber bei der Ablösungs-summe eine solche Mässigung und solche Zahlungsart (4 gleicheJahresfristen) zugelassen, dass gewiss jeder Unterthan andieser Wohlthat teilnehmen könne; es solle bezüglich derHöhe ausser auf den Iloffuss auf die letzten 3 SchätzungenRücksicht genommen und dann „bei näherer Durchgehungder individuellen Verhältnisse“ bestimmt werden, „bei welchenUnterthanen billiger Weise mehr gefordert und bei welchenweniger angenommen werden kann“. Dabei bleibt „blos zurSicherstellung der höchsten Gerechtsame bis zur gänzlichen
1 Erlass vom 21. Juni 1803.
II ft us mann, die grundherri. Verfassung- Bayerns,
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