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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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114 DIE 15AYII. ACiRARGESETZGE BUNG VON 18001848.

Abführung aller 4 Fristen, jedoch nur für den Betrag desallenfallsigen Ausstandes das Dominium noch Vorbehalten.

Nach dem, was wir oben über die Stellung der Regierungzum gesamten Verhältnisse der Grundherrlichkeit ausgeführthaben, darf es uns nicht wundern, wenn das Jahr 1808, dassonst für die Gestaltung der bayrischen Staatsverhältnisse sobedeutungsvoll wurde, auf dem hier behandelten Gebiete sogut wie nichts, jedenfalls keine irgend einschneidenden Re-formen gebracht hat.

Die ganze Bedeutung dieses Jahres für die Entwickelungder Agrarverhältnisse konzentrirt sich in den beiden organischenEdikten vom 28. Juli und vom 8. September, betreffend diegutsherrlichen Rechte und die Patrimonialgerichtsbarkeit.

In dem organischen Edikt vom 28. Juli 1807 wird zu-nächst die Ausübung der Polizeigewalt seitens der Gutsherrnmehrfachen Beschränkungen unterworfen; insbesondere wirdein weitgehendes Genehmigungs- und Aufsichtsrecht des Staatesfestgesetzt. Bezüglich des geteilten Eigentums soll es beiden grundherrlichen Verträgen nach den am Orte, wo dieGüter liegen, vor dem 1. Jan. 1809 geltenden Gewohnheitenund Gesetzen sein Bewenden haben, jedoch werden alle inden grundherrlichen Verträgen konstituierten ständigen undnicht ständigen Renten und Bürden für ablösbar erklärt;die Vereinbarung hierüber bleibt aber der freien Unterhandlungder Beteiligten überlassen (§ 73). In Veränderungsfällendarf ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilhaber nicht mehrals ein doppeltes Laudemium (§ 74) berechnet, dasselbe nichterhöht und, wo es nicht hergebracht ist, auch nicht mehreingeführt werden (§76); dabei bezahlt die Kosten der Schätzungderjenige, der sie verlangt (§ 78). Bezüglich der auf geteiltemoder auf fremdem Eigentum ausgeübten gutsherrlichen Rechtesollen die ungemessenen Scharwerke (8688) durchgehendsin gemessene Dienste und diese in eine Geldabgabe ver-wandelt werden, die Zehnten (§ 89) und Bodenzinse (§ 91)aber werden ebenso wie andere grundherrliche Rechte demLoskaufe unterworfen.