DIE ENTWICKLUNG VON 1799 —1808.
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Das organische Edikt vom 8. Sept. 1808 über die Pa-trimonialgerichtsbarkeit stützt sich, was die Eigenschaften derGerichtspersonen betrifft, auf die bereits erwähnten Ver-ordnungen vom 6. Juni resp. 7. Kov. 1807 1 ; es ist nur dieweitere Bestimmung eingefügt, dass die gutsherrlichen Richtergenau die nämlichen Eigenschaften nachzuweisen haben wiedie Landrichter (§ 33). Von grösserer Bedeutung waren dieBeschränkungen, die bezüglich des räumlichen Umfanges undder Wirksamkeit festgesetzt werden. Es müssen fortan „ge-schlossene oder zusammenhängende Bezirke“ (Tit . I. §§ 1 u. 2)sein (es darf keine fremde Gerichtsgewalt darin sein oder esmuss Verbindung des Gerichtssitzes mit allen Hintersassen be-stehen), wobei die entferntesten „Gerichtsgesessenen“ nichtüber 4 Stunden von dem Gerichtssitze entfernt sein dürfen(§ 4). Der Gerichtsbezirk muss mindestens 50 Familien um-fassen (§ 3); sobald die Zahl der Familien unter 50 sinkt,erlischt die Gerichtsherrlichkeit (Tit. IV § 40). Um einengeschlossenen Gerichtsbezirk zu bilden, kann der Gerichtsherreinzelne Gerichtsteile vertauschen (Tit . I. § 8) oder fremdedurch Kauf an sich bringen (Ib. § 9), wobei aber „vomStaate die Gerichtsbarkeit durch Kauf weder über einenoch mehrere Familien erworben werden kann“ (Ib. § 10).Die Bildung der Bezirke muss bis zum 1. Okt. 1809 voll-zogen sein (Ib. § 13). Der Wirkungskreis der Gerichte wirdbeschränkt auf die nicht streitige Gerichtsbarkeit in ihremganzen Umfange (Tit. II. § 16), auf die Beitreibung der nichtbestrittenen Gerichts- und Grundgefälle (Ib. § 20), sowie aufdie Apprehension und (höchstens 48-ständige) Detention derSchuldigen bei Kriminalfällen (Ib. § 23); in jedem Bezirkemüssen die sämtlichen Strafprotokolle alle 3 Monate an dasGeneralkreiskommissariat eingesendet werden (Ib. § 30).
Wir stehen am Ende dieser ersten Periode der bayerischenAgrarentwickelung in unserem Jahrhunderte. Sie kennzeichnet
1 Tit. TU. Rcsfelhmg dpr P. G. § 33—39
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