116 DIE BAYK. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800—1848.
sich durch eine in den leitenden Kreisen stets wachsende Er-kenntnis der Notwendigkeit der Agrarreformen. Obgleichman aber nicht verkennt, dass die Wurzel aller Missständethatsächlich in dem Verhältnis der Grundherrlichkeit liege,scheut man — wie übrigens noch lange Jahrzehnte hindurchvor dem entscheidenden Bruche mit der Vergangenheit zurück.Man beschränkt sich darauf, in den einzelnen Punkten, so-weit es ohne Umsturz des grundherrlichen Systems selbstmöglich ist, fördernd und reformirend einzugreifen. In dieserBeziehung aber sehen wir eine geradezu staunenswerte Thätig-keit entwickeln, die wir nicht besser kennzeichnen könnenals mit den Worten, mit denen sich eine der Haupt-persönlichkeiten dieser Epoche selbst, der mehrerwähnteGenerallandesdirektionsrat Ilazzi, in einer Festrede bei dem25 jährigen Jubiläum des landwirtschaftlichen Vereins darüberaussprach: 1
„Mit dieser Epoche erschien gleichsam eine neue Periodefür Bayern und die wohlthätigste Wirkung zeigte sich balddavon. Es wurden die Angelegenheiten der Landeskulturebenso warm als mit Sachkenntnis aufgefasst und mit un-ermüdeter Thätigkeit vorangebracht. Auf Grund der bessernArtikel der Generalmandate und Leopold’s Vorbild in Tos-kana zur Lösung der Fesseln der Landwirtschaft ward dasneue System gebaut. Eine Menge solch neuer Verordnungentrat bald ins Leben, auf die Abteilung aller öden und Ge-meindegründe, dann Gemeindewaldungen zielend. Frei warddem Landwirt der Betrieb seiner Wirtschaft eröffnet, unddas von dem vorigen Zustande der Barbarei noch übrigeWeide- und Hirtenwesen verbannt, sohin der rationellen Land-wirtschaft der Eingang überall geöffnet. — Mit dem grössten-teils bezweckten Brachanbau in mehreren Gegenden, 2 dannsonach eingeführter Stallfütterung verschwanden meistens dieso lästigen und kostspieligen Zäune, und die Fallthore, die