118 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800 — 1848 .
Diese Erscheinung erklärt sich zunächst aus gewissenMissverhältnissen, die sich in der Gesetzgebung und Ver-waltung herausbildeten. War schon unter Karl Theodor überdas Chaos von Verordnungen geklagt worden, in denen sichdie Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verhältnisseverloren, so war es damit im ersten Jahrzehnt der RegierungMax Josephs nicht besser, eher noch schlimmer geworden . 1In der Verwaltung aber machte sich in hervorragenderWeisegerade auf dem landwirtschaftlichen Gebiete der Nachteilgeltend, der sich bald als Schattenseite der sonst so wohl-thätigen und notwendigen Reorganisation des Beamtentumsherausbildete: Das von den damaligen Publizisten vielfach be-klagte „Vielregieren“ Hess die Verhältnisse nie zur Ruhekommen , 2 die weitgehende Selbstständigkeit der einzelnen Be-amten aber, auch bei den mittleren und unteren Behörden,führte nur zu leicht zur Einseitigkeit; letzteres um so mehr,als zum Zwecke der „Amalgamierung“ der verschiedenen neu-vereinten Landesteile ein ungemein starker Wechsel in denBeamtenstellen stattfand, sodass den Beamten die Erwerbungder nötigen Lokal- und Personalkenntnisse vielfach erschwertund unmöglich war. Es begann eben neben der thatsäehlicheingetretenen Hebung des Beamtenstandes auch die Blüte der„bureaukratischen“ Auswüchse. Und gerade damit hing es
1 So waren besonders von den Entscheidungen und Verfügungen derGenerallandesdirektion viele, teils mit teils ohne ausdrückliche landes-herrliche Sanktion, zu allgemeiner Norm gewordon und wurden allge-mein befolgt, andere wurden ausdrücklich von der höchsten Stelle auf-gehoben, teilweise mit der verweisenden Erklärung, dass die General-landesdirektion die Grenzen einer vollziehenden Stelle überschrittenund sich eine gesetzgebende Gewalt angemasst habe. Closen, inseiner „kritisohen Zusammenstellung der bayerischen Landes-Kultur-Ge-setze, München 1818“, spricht einmal von der „durchgreifend ange-fangenen, von vielen Seiten angegriffenen, zum Teil wirklich abgeiinderten,fragmentarischen Gesetzgebung“ (Seite 56),
2 In einer Broschüre „Licht und Schatten, über Bayerns Staats-verwaltung unter Max 1. und dem Staatsminister Grafen von Montgelas“von Theodor Gaele (Leipzig 1816) wird einmal das Bild gebraucht:„Der Staat ist gleiohsam ein Marionettentheater, das durch einen ein-zigen Zug dos Prinzipals geleitet worden muss“.