DIE ENTWICKLUNG VON 1808—1818.
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vielfach zusammen, dass viele der ergriffenen Massregeln imPrinzip zwar wohl gerechtfertigt waren, dass sie aber in derPraxis ohne genügende Berücksichtigung der thatsächlichenwirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles durchgeführtwurden, sodass unzweckmässige Kulturen und Störungen deswirtschaftlichen Betriebes viele Klagen bei allen Grundbe-sitzern hervorriefen.
Zuerst und am stärksten musste sich das Gefühl, dassman — vom besten Willen geleitet — durch die Nichtbe-rücksichtigung der Gesämtverhältnisse der Einzelwirtschaftwie der Dorfgemeinde manchen Missgriff begangen, bei denAufteilungen und bei den Gutszertrümmerungen geltendmachen. Es musste ja, bei der völlig gleichheitlichen Ver-teilung der Gemeindegründe, 1 dieser Zuwachs an Grund undBoden bei den einzelnen Wirtschaften die verschiedenartigsteWirkung üben, besonders für die Viehzucht bei den grösserenGrundbesitzern. Bei den Zertrümmerungen andererseits wurdeallerdings manche Familie von der drückenden Schuldenlastbefreit, war dann aber bei der zu weit gehenden Zerstückelungdoch nicht mehr in der Lage, überhaupt einen selbstständigenWirtschaftsbetrieb weiterzuführen.
So wurde denn, während nach den Anordnungen vom25. Febr. 1803 bei dem kundgegebenen Verlangen nach Auf-teilungen das Verfahren möglichst beschleunigt werden musste,durch eine Verordnung vom 11. Mai 1814 die Bestimmunggetroffen, dass künftig „jeder Aufteilung öder Gründe dasGutachten sachverständiger Ökonomen vorausgehen solle“.Es sollen in jedem einzelnen Falle 3 resp. 5 2 wirkliche Güter-besitzer, die selbst Feldbau treiben, aber nicht der Gemeindeselbst angehören, ihr Urteil abgeben, ob nicht „dem Vieh-stand und der Viehzucht der ganzen Gemeinde, und besondersder grossbegüterten Teilnehmer ein bedeutender Schaden zu-
1 Wie sie namentlich der mehrgenannte Hazzi in seinem 1804veröffentlichten „Kultur-Kalender“ eifrig verlangt hatte.
2 3 bei Parzial-, 5 bei Totalteilungon der Gemeindegründe.