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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE ENTWICKLUNG VON 1808 1818 .

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kreises, in dem insbesondere die zahlreichen Israeliten vonFürth u. s. w. den Güterhandel in ausgedehntem Masse be-trieben zu haben scheinen, in den bisher geltenden Bestim-mungen wesentliche Veränderungen einführen, mit dem Er-lasse vom 7. Juni 1817. Es muss fortan bei den Gutsteilungenjedes Gesuch bei der Polizeibehörde des betreffenden Bezirkesangebracht, sowie von 3 unparteiischen und beeidigten Wirt-schaftsvorständen, die nicht nur das Gut im Allgemeinen,sondern auch die einzelnen Teile desselben genau kennen,ein Gutachten eingeholt werden, obnach solch beabsichtigterAbtrennung der Rest des Gutes so beschaffen sei, dass da-rauf bleibend und für immer eine bäuerliche Feldwirtschaftzur vollständigen Nahrung einer Familie an sich fortgetriebenwerden könne, ohne dass dabei der etwaige Nebenbesitz desGrundeigentümers anderer Grundstücke in Rücksicht ge-nommen werden darflautet das Gutachten ablehnend, sowird der Plan ohne Weiteres abgewiesen. Beim Bestehenvon grundherrlichen Verhältnissen müssen die unteren Polizei-,Steuer- und grundherrlichen Behörden über die Gewährungdes Gesuches einverstanden sein, wenn nicht die Genehmigungseitens der höheren Stellen notwendig sein soll; die Rent-ämter haben den Plan der Gefälls-Verteilung zu entwerfenund an die Finanzkammern einzureichen, die Polizeibehördenaber sollen die bestmögliche Beschaffenheit und Zurundungdes Gutsüberrestes zu erzielen suchen, und nicht früher, alsbis alles berichtigt ist, die Zuschreibung des Gutsrestes undder abgetrennten Grundstücke besorgen. Diegänzliche Auf-lösung bemaierter d. h. mit einem Ansitze verbundener Güterund Verteilung geringerer Güter, bei welchen ohnediess nureine bäuerliche Nahrung im mindern Grad gesichert ist, darfkeineswegs von den Unterbehörden gestattet werden.

In Bezug auf die Besitzverhältnisse selbst finden wir indieser Periode keine Änderung, die als wesentlicher Fort-schritt bezeichnet werden könnte. Karakteristischer Weisesehen wir von den Bestimmungen des organischen Edikts vom28. Juli 1808 bezw. der Ablösung der auf den bäuerlichenWirtschaften lastenden Abgaben von Seiten des Staates geradein dem Punkte Gebrauch gemacht, der am allerwenigsten mit