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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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122 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 18001848.

den Besitzverhältnissen zusammenhängt: Ablösung der Boden-zinse. Den Besitzern der ehemaligen Klostergüter, die nachden oben angeführten Verordnungen nureine jährliche Staats-rente unter dem Namen eines Census zu entrichten hatten,wird durch die Verordnung vom 18. Sept. 1810 die Ablösungdieser Abgabe angeboten; niemand braucht dabei auf einmalabzulösen, man kann einzelne Grundstücke befreien oder einenbeliebigen Teil der Gesamtsumme tilgen; die Ablösungssummemuss zur Hälfte (durch die Verordnung vom 30. Sept. 1813auf ein Drittel ermässigt) baar entrichtet werden; trotz dieserAblösungsmöglichkeit sollen aber doch die entbehrlichen Staats-realitäten auch ferner wie bisher auf bodenzinsiges Eigentumverkauft und dann erst die Ablösung der neuen Bodenzinseeingeleitet werden.

Nicht minder kennzeichnend ist andererseits der Um-stand, dass man in einer Verordnung vom 30. Sept. 1817ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen für angezeigthielt, dassdas Mandat vom 3. May 1779 für die kastenam-tischen Grundholden in den Landesteilen, in denen es Geltunghatte (Ober- und Niederbayern, 1807 wurde es auf Oberpfalz und Neuburg ausgedehnt), noch in solange anwendbar sei,bis dessen Modifikation oder Aufhebung gesetzlich ausge-sprochen werde. Man wird daraus den Schluss ziehen müssen,dass in dieser Periode auch bei den Grundunterthanen desStaates selbst die Entwicklung des freien Eigentums oder auchnur die Umwandlung der verschiedenen Grundgerechtigkeitenin das Erbrecht keine grossen Fortschritte gemacht hat,und dass auch seitens der Regierung nicht mehr das grosseInteresse daran vorhanden war, wie in früheren Zeiten.

Die grössere Rücksichtnahme auf die grösseren Guts-besitzer, die nicht zum wenigsten mit der (zunächst wenigstensprovisorisch durchgeführten) Steuerreform von 1807 und 1808zusammenhängt, zeigte sich auch in der Organisation der guts-herrlichen Gerichtsbarkeit durch das organische Edikt vom16. Aug. 1812, das zwar in den meisten Punkten sich genauan das organische Edikt vom 8. Sept. 1808 (bez. der mediati-sierten Herren an die kgl. Deklaration vom 19. März 1807)anschliesst, das aber in mehreren Beziehungen auch neue Zu-