DIE ENTWICKLUNG VON 1808—1818.
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geständnisse an die Gutsherrlichkeit enthält und im Ganzennicht mehr von jenem offenen reformatorischen Geiste ge-tragen ist wie die früheren Edikte. Es wird nunmehr dieOrganisation dieser gutsherrlichen Gerichtsbarkeit endgiltigfestgestellt nach den drei Klassen:
1. Die mediatisierten Fürsten, Grafen und Herren, und„wen wir ihnen gleichstellen werden“, — „Herrschaftsge-richte erster Klasse“,
2. die zu Herrschaftsgerichten berechtigten Majorats-besitzer und ihnen gleichgestellten adeligen "Vasallen, — „Herr-schaftsgerichte zweiter Klasse“,
8. die übrigen, „zu einem geringeren Grade der Gerichts-barkeit befugten Gerichtsherren“, — die „Ortsgerichte“.
Die Bestimmungen bezüglich der räumlichen Vorbe-dingungen (Tit . I) zur Bildung der Gerichte entsprechen demorg. Ed. v. 1808; für die Herrschaftsgerichte zweiter Klasseist eine Familienzahl von 300 erforderlich (§ 16). Die Ge-staltung der Herrschaftsgerichte (Tit. II, 1. und 2. Kap.) aufden früher vollständig unabhängigen Gebieten, die unmittelbarden Kreisstellen untergeordnet sind und die gesamte bürger-liche Gerichtsbarkeit erster, teilweise auch zweiter Instanzbesitzen, ist für die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse,die unsere Arbeit im Auge hat, von geringerer unmittelbarerBedeutung. Die Ortsgerichte behalten ihren Karakter alsblosse Vollziehungsbehörden (Tit. II, Kap. III, § 71), dieunter dem Landgericht oder dem Herrschaftsgericht stehen undeine selbstständige Exekutivgewalt nur bezüglich der grund-herrlichen Forderungen (§ 81) besitzen; die ausführlichen Be-stimmungen, die für diesen Teil ihres Wirkungskreises ge-geben sind (§§ 83—86), erregen keineswegs den Eindruckvon einem energischen Streben nach Reformen. Auch beiden Bestimmungen der polizeilichen Funktionen (§§ 96 —131)zeigt sich eine Tendenz, die mehr auf Erweiterung als aufBeschränkung des Wirkungskreises gerichtet ist. Bezüglichder Gehaltsverhältnisse und der Absetzung der gutsherrlichenBeamten, die für die thatsächliche Gestaltung der Rechtspflegevon grösster Wichtigkeit sind, wird — gegenüber den Be-