124 DIE BAYK. AGRARGESETZGEBUNG VOX 1800-ISIS.
Stimmungen der Verordnung vom 7. Juni 1807 — unge-ordnet, dass die ersteren vollständig der freien Übereinkunftüberlassen werden und dass der Beamte keine Ansprüche aufStabilität habe (Tit. III § 176).
Die grosse Frage in der zweiten Hälfte des hier insAuge gefassten Zeitraums war die, was die zu erwartendeVerfassung bezüglich der grundherrlichen Verhältnisse bringenwerde. Nach der allgemeinen Stimmung war die gänzlicheBeibehaltung des bisherigen Systems sehr zweifelhaft. Diegesamte Landwirtschaft lag stark darnieder. Die langenKriegszeiten hatten schwer auf dem Lande gelastet undTausende von bäuerlichen Familien wareu bis zu dem Jahre1813 zu Grunde gerichtet worden. Als dann unmittelbar dieTheuerungsjahre darauf folgten, und die Lebensmittelpreiseungemein in die Höhe gingen, da veranlassten die hohen Preisedie Bauern vielfach, ihre Anwesen an ihre erblichen Nach-folger zu übergeben, die nuu das Gut zu einem Wertanschlagezu übernehmen hatten, der den wirklichen Ertragsverhältnissenauf die Dauer nicht entsprach. Dem entsprechend waren auchdie mit der Gutsübernahme verknüpften Abgaben der ver-schiedensten Art in unverhältnismässiger Höhe zu entrichten.War aber durch diese Abgaben das Kapital, das dem an-gehenden Bauer zu Gebote stand, erschöpft oder reichte eszu deren Bestreitung nicht einmal aus, so war es ihm über-haupt nicht oder nur unter schweren Opfern möglich, sichden nötigen Kredit zu verschaffen: Die Unmöglichkeit, einensicheren Einblick in den Schuldenstand der Leute zu gewinnenund die Schwerfälligkeit des Prozesswesens, während gleich-zeitig der Staat mit seinen Schuldverschreibungen immergrössere Kapitalien an sich zog, das waren die Hauptgründe,weshalb dem Bauern die leihweise Beschaffung von Betriebs-kapital äusserst erschwert war. 1
1 Diesel 1 Gesichtspunkt, wird denn auch von Reingruber inseinem mehrerwiihnton, 1814 gedruckten Werke ganz besonders betont: