128 die hayr. Agrargesetzgebung von 1800 — 1848 .
der Auffassung Aretin’s die Ablösung der Grundherrlichkeitfür den Grundholden keine Wohlthat, vielfach wäre sie un-ersetzlicher Schaden für denselben. Für den Grundherrnaber wäre sie bei den gegenwärtigen Zuständen der unver-meidliche Ruin. Dass die Grundholden die für Ablösungder Grundherrlichkeit zu leistenden Summen sofort baar zuerlegen gezwungen würden, daran wäre nicht zu denken; indiesem Falle müssten dieselben Teile ihres Besitzes verkaufenund dadurch würde der Preis der Grundstücke äusserst herab-gedrückt werden, sie müssten also viel mehr verkaufen, alsden wirklichen Erträgnissen dieser Grundstücke nach ihrenabzulösenden Leistungen entsprechen würde. Bei kleinenTeilzahlungen dagegen wäre dem Grundherrn die Möglichkeitbenommen, die Ablösungskapitalien „auf andere Zweige derIndustrie oder zur Bezahlung ihrer Schulden, die ihnen wegenVerringerung der Hypothek sogleich aufgekündigt würden,zu verwenden.“ Einer allgemeinen Umwandlung der grund-herrlichen Naturalabgaben in jährliche Geldzinse aber ständedie Veränderlichkeit des Geldwertes entgegen. Man könntenun daran denken, „dass die Grundherrn für den Entgangder Raten aus ihren Grundgütern einen Teil von jedemGrundgute selbst erhalten müssten, wonach also der vormaligeGrundhold den Rest seiner Gründe als freier Eigentümerund der Grundherr die ihm zugeteilten in der nämlichenEigenschaft besitzen würde “, 1 also Ablösung der Grundherr-lichkeit nicht in Geld, sondern in Grund und Boden selbst.Dieser Idee aber stünden wiederum unüberwindliche Schwierig-keiten bei der praktischen Durchführung entgegen, schon dieFeststellung, wieviel und welche Gründe abzu treten wären,dann der Mangel an ländlichen Arbeitern und die Schwierig-keit zu verpachten würden geradezu unerträgliche Verhält-nisse herbeiführen. Diese ganze Frage sei aber um so wich-tiger, als dabei nicht nur die adeligen und nichtadeligen privatenGutsbesitzer in Betracht kämen. Auf den grundherrlichenRenten beruhe das Einkommen vieler milden Stiftungen undKirchen (Besoldung der Pfarrer!), vieler Markt- und Stadt-
1 Freymüthige Gedanken, 8. 50 f.