130 DIE ISAYll. AUKAKtjESETZGKliUA'G VOJS 1800 — 1848 .
die bayrische Verfassung vom 18. Mai 1818 hat auf diesem Ge-biete im Wesentlichen Alles beim Alten gelassen. Sie bringteine umfassende Regelung der Agrarverhältnisse, soweit siemit dem Besitzstände beziehungsweise mit der gutsherrlichenGerichtsbarkeit Zusammenhängen, begnügt sich aber mit dereinfachen Bestätigung der durch die bisher angeführten Ver-ordnungen getroffenen Einrichtungen. Sie bestätigt die Auf-hebung aller Leibeigenschaft (Tit. IV § 6), sowie die Um-wandlung und Ablösbarkeit aller ungemessenen Frohnden(§ 7); der Gutsherr behält seine gutsherrlichen Rechte, aberder Adel ist fortan ausschliessend zur Ausübung einer guts-herrlichen Gerichtsbarkeit befähigt (Tit. V. § 4, Absatz 1und Absatz 2, N. 1). Die Bestimmungen über die grundherr-lichen Verträge und die in denselben konstituirten ständigennnd nichtständigen Abgaben und Lasten *) entsprechen demorganischen Edikte vom 28. Juli 1808: Die grundherrlichen Ver-träge, welche von den Gutsherren über Anbau und Benützungihrer eigentümlichen Gründe in einer von den bürgerlichen Ge-setzen anerkannten Form geschlossen worden sind, verbleibenin ihrer Wirksamkeit (§ 4); alle grundherrlichen Renten undLasten, sowie die Bodenzinse und Zehenten sind nach demEinverständnisse der Beteiligten ablösbar (§ 6 und 7). So-dann werden einige Einzelbestimmungen getroffen, um dieGrundholden gegen übermässige Laudemialabgaben (§ 10—12),sowie gegen Schädigung bei rückständig gebliebenen guts-herrlichen Abgaben (§ 14) und beim Abzüge vom Gute (§ 17)zu schützen. Bei den Bestimmungen über die gutsherrlicheGerichtsbarkeit wird zunächst das Oberaufsichtsrecht desStaates etwas stärker betont als bisher der Fall gewesen;für die Frage des Bestehens der Gerichtsbarkeit im einzelnenFalle wird der Nachweis, dass dieselbe im Jahre 1806 „her-gebracht“ war, entscheidend (§ 28). Bezüglich des Wirkungs-kreises finden sich im Wesentlichen die Bestimmungen desEdikts vom 16. Aug. 1812 wieder, mit einigen Erweiterungen;insbesondere erhalten die Patrimonialgerichte neben der frei-willigen auch die niedere streitige Gerichtsbarkeit, wenn und
1 Edikt über d. gutsli. Rechte und über die gutsh. Gerichtsbar-keit (Beil. YI zu Tit. V g 4 KV. 1 der Vorf. Urk.).