Druckschrift 
Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
 

DIE ENTWICKLUNG VON 18181848.

131

wieweit sie dieselbe früher (vor 1806) besessen haben. Auchbezüglich der Dienstverhältnisse der gutsherrlichen Beamtenbleibt es völlig bei der Anordnung von 1812: bei den Herr-schaftsgerichten und Patrimonialgerichten erster Klassevollständige Übereinstimmung mit den entsprechenden Staats-beamten (Besoldung, definitive Anstellung u. s. w.), bei denübrigen freie Übereinkunft und keine Ansprüche aufStabilität.

III. DIE ENTWICKLUNG VON 1818-1848.

Nur in grossen Zügen soll in diesem letzten Abschnittenoch die weitere Entwicklung des Kampfes zwischen Grund-eigentum und Grundherrlichkeit in Bayern bis zu seinem Ab-schlüsse durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 geschildertwerden.

Die Verfassung vom Mai 1818 hatte in Bayern einewirkliche Volksvertretung ins Leben gerufen, und es istselbstverständlich, dass fortan in den Verhandlungen derbeiden Ständekammern die Forderungen der Landwirtschaftihren Ausdruck, und von den verschiedenen Standpunkten ausihre Beurteilung finden mussten und fanden.

Hier tritt nun das Verlangen nach einschneidenden Re-formen, denen die Verfassung sorgfältig aus dem Wege ge-gangen war, schon in der ersten Session (1819) klar zu Tage.Die Regierung sprach sich nur mit grösster Zurückhaltungüber die gesamten inneren Verhältnisse aus in derAll-gemeinen Darstellung des Zustandes des Königreichs, diesie am 6. Febr. den beiden Kammern vorlegte. Bezüglichder Agrikultur finden sich hier nur sehr schöne Redensarten,dassdie Kultur unaufhaltsam den gesetzlich gebahnten Wegzur freien und rastlosen Produktion verfolge, dassder roheHirte dem verständigen Ackersmann weichen musste, dassPflug und Sichel auf öden Gründen wuchern, und dasswo vorher die gemeinschaftliche Benützung kaum einemagere Ausbeutung gewährte, nunmehr der Einzelne im ab-geteilten Besitze reichlichen Segen gewinne: von den

9*