134 DIE ISA YK. AGRARGESETZGEBUNG VGA' 1800 — 1848 .
Wenn es so auch in dieser ganzen Zeit zu keiner ein-heitlichen Neugestaltung der Gesamtverhältnisse kommen sollte,so kam es doch im Einzelnen zu einer Reihe von Reformen,die auf die thatsächliche Lage des Bauernstandes grossenEinfluss ausüben konnten und zum Teil auch wirklich aus-übten.
Es ist hier besonders daran zu erinnern, dass in den 20erund 30er Jahren in dem landwirtschaftlichen Kreditwesen,und damit in einem der für jede durchgreifende Reformwichtigsten Punkte, die entscheidende Wendung eintritt. DieReform der Grundsteuer (von 1807 ab) hatte den Anstosszur Herstellung eines geordneten Katasterwesens gegeben.Der entscheidende Schritt geschah dann durch das Gesetzvom 1. Juni 1822. „Wir haben uns“, heisst es in der Ein-leitung dieses Gesetzes, „von der Notwendigkeit überzeugt,den Privatkredit durch ein nach richtigen und in der Er-fahrung bewährten Grundsätzen abgemessenes Hypotheken-system zu erleichtern und sicher zu stellen.“ So wurde denndurch das genannte Gesetz die Einrichtung eines allgemeinen,auf den Grundsätzen der Spezialität 1 und Publizität 2 beruhen-den Hypothekenwesens festgesetzt, und damit die feste Grund-lage für eine umfassende Organisation des landwirtschaftlichenKreditwesens geschaffen. In dem betreffenden Einführungs-gesetz wurde „die Errichtung von Privatkreditvereinen ge-stattet, insofern sie der Regierung zur Bestätigung vorgelegtwerden“; es wurden auch — im Jahre 1824 — alle "Vorbe-reitungen getroffen, einen „Kreditverein der bayrischen Guts-
1 „Die Eintragung in das Hypothekenbuch kann niemals andersals für eine der Summe nach bestimmte Forderung auf bestimmte Im-mobilien geschelien“ — § 11 des Gesetzes.
2 „Jeder Besitzer einer unbeweglichen Sache, jeder darauf ein-getragene Gläubiger, desgleichen jeder andere, welcher wegen einesmit dom Besitzer oder Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses einInteresse glaubhaft nachweist, kann von denjenigen Stellen des Hypo-thekenbuches, worauf sieh sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, oderauch beglaubte Auszüge derselben erlangen. Jedem anderen ist ohneEinwilligung des Eigentümers der Sache die Einsicht nicht zu ge-statten“ — § 24.