111. DIE ENTWICKLUNG VON 1818 —1848.
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besitzer“ ins Leben zu rufen, dessen Satzungen unter dem25. April 1826 genehmigt wurden, nachdem inzwischen dasGesetz vom 11. Sept. 1825 für „allerhöchst bestätigte Kredit-vereine“ die Ausstellung von Pfandbriefen genehmigt undgeregelt hatte; das vorbereitete Unternehmen zerschlug sichzwar, dafür trat aber dann 8 Jahre später — Gesetz vom1. Juli 1834 — die „Bayerische Hypothek- und Wechsel-bank“ ins Leben, die schon in dem ersten Jahrzehnte ihresBestehens eine grossartige Wirksamkeit entfalten konnte.
Von praktischen Reformen, die unmittelbar mit denbäuerlichen Besitz- und Betriebsverhältnissen zusammenhingen,konnte natürlich auch jetzt nur bei den Grundunterthanendes Staates selbst, im Übrigen aber nur insoweit die Redesein, als nicht das System der Grundherrlichkeit selbst an-gegriffen zu werden brauchte.
Den Grundholden des Staates wurde die Fixirung, Um-wandlung und Ablösung der sämtlichen grundherrlichen Ab-gaben und Leistungen angeboten durch die Erlasse vom8. Febr. 1825 und vom 13. Febr. 1826; doch musste der„Anspruch auf die angebotenen Vorteile“ binnen 6 Jahrengeltend gemacht werden, und für jene, die keinen Gebrauchdavon machen, bleibt „die Feststellung neuer Bedingungen“Vorbehalten. (Erlass vom 8. Febr. 1825 § 40).
In dem eben erwähnten Erlasse wird zunächst dieFixierung des unständigen Zehents ausgesprochen und zwarnach einem aus den Jahren 1811—1822 (mit Ausnahme derTheuerungsjahrc 1815, 1816 und 1817) berechneten Durch-schnittsertrage. Dabei sollen die kgl. Beamten möglichstdarauf hinwirken, dass die Fixierung immer für eine ganzeZehentflur durchgeführt werde; in diesem Falle liefert dieGemeinde den fixierten Zehentbetrag im Ganzen an das Rent-amt ab und legt die einzelnen Beträge als unveränderlicheJahresreichnisse auf die sämtlichen zehentpflichtigen Be-sitzungen um. Wenn in einer Gemeinde die Mehrzahlder Zehentholden, die zugleich den grösseren Teil der Zehent-flur besitzt, die Fixierung begehrt, die übrigen dagegen sich