136 DIE li.VYR. AGRAUGESEZTUEIUI.XG VOX 1800 — 1848.
nicht anschliessen wollen, so kann jener (der Mehrzahl) dieAusübung des Zehentrechts, wie es der Staat besessen undhergebracht, überlassen werden: —• eine interessante Be-stimmung, die auf die praktische Durchführung der ganzenMassregel von grossem Einflüsse sein musste. Sind in einerOrtsmarkung mit dem Zehentrecht Ansprüche auf besondereFrohndienste verbunden, — wie es wohl meistens der Fall ge-wesen ist, — so hören diese mit der Fixierung des Gesamt-zehents ohne Entschädigung auf. Der Blutzehent wird nach10 jährigem Durchschnittsbetrage in eine Geldabgabe umge-wandelt. Für die — in der Verfassung bereits angeordnete— Fixierung der Scharwerke ist ebenfalls der Durchschnittder Jahre 1818—1822 massgebend, eventuell der voraus-gehenden 10 Jahre. Der Natural-Frohndienst aber wird auf-gehoben gegen Übernahme einer ständigen Geldabgabe, diedem dritten Teile des ortsüblichen Lohnes solcher Dienstegleichkommt. Die sämtlichen fixierten Reichnisse an Feld-friiehten können, sofern die bedungenen in der Gegend nichtin der erforderlichen Menge gebaut werden, in die dortselbstgewöhnlichen Gattungen des Getreides umgewandelt werden(wobei das Korn als Vergleichungsmassstab dient); ebensowerden die „noch in Natur bestehenden Küchendienste“ nachbestimmten Preissätzen in Geldabgaben verwandelt. Gleich-zeitig wird den Besitzern von Leibrechtsgütern freigestellt,nach den Verordnungen von 1803 das Eigentum oder wenig-stens, „gegen Erlag des 10. Teiles des aus dem letzten Leib-geldanfalle zu berechnenden Gutswertes“ das Erbrecht zuerwerben.
Nachdem so die Fixierung und Umwandlung der Zehentenausgesprochen war, erfolgte der weitere Schritt mit der zweitenVerordnung (13. Febr. 1826): die Getreidegefälle werdennach 50 jährigen Durchschnittspreisen zu Geld angeschlagenund die sämtlichen ständigen und fixierten Gefälle könnengegen baare Bezahlung des 25 fachen Betrages abgelöst werden •die Ablösung hängt lediglich von der freien Einwilligung desLeistungspflichtigen ab; derselbe kann auch, wenn mehrereGefälle auf seiner Besitzung haften, nur eine Gattung der-selben und auch diese ganz oder nur teilweise ablösen. Durch