DIE ENTWICKLUNG VON 1818 - 1848 .
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Verordnung vom 19. Juni 1832 wurden daun auch die übrigenunständigen Abgabeu fixiert und konnten nach den gleichenBedingungen wie die ständigen abgelöst werden, ohne Rück-sicht auf die verschiedenen Arten der Grundgerechtigkeit. 1
Unter den übrigen Massregeln kommen für uns an dieserStelle noch die Aufteilungen der Gemeingründe und die Zer-legung grösserer Güter in Betracht.
Es wurde schon oben darauf hingewiesen, wie durchdie Katasterarbeiten und dann besonders durch die Arbeitvon Rudhart die Meinung erschüttert wurde, dass Bayern aneinem Überfluss von zu ausgedehnten Besitzungen leide. Zugleicher Zeit entwickelte sich die Furcht, dass die Verkleinerungder Besitzungen zu weit gehen könnte, sodass wiederholteKlagen über die „Dismembrationen“ sich erhoben, — so auchin der Kammer, besonders noch zu Anfang der 40er Jahre.Andererseits fürchtete man — wie ebenfalls oben schon er-wähnt — für die gedeihliche Entwicklung der Viehzucht.
Diese beiden Gesichtspunkte gaben die Richtschnur fürdie Aufteilung der Gemeingründe und für die Zerlegung dergrösseren Güter.
In dem revidierten Gemeinde-Edikt (1825) wird be-stimmt, dass die Teilung der Gemeindegründe nur „wegennachgewiesenen Vorteils für die Gemeinde mit Zustimmungder Mehrheit von 3 /t sämtlicher wirklichen Gemeindegliederder Gesamtgemeinde, unter welchen 3 /i jedoch die Grösst-begüterten der Gemeinde, sowie der oder die Schäfereibe-rechtigten begriffen sein müssen, und mit höherer Genehmigungstattfinden solle. Dabei können „die nach bestehenden Ge-setzen, Verträgen und Observanzen den sog. Leerhäuslernetwa zugehenden Anteile von der Gemeinde als unzertrenn-liche Zubehör des Hauses erklärt werden“ und „gleiche Be-fugnis steht den Gemeinden hinsichtlich der den sog. Klein-begüterten (Söldnern) anfallenden Anteile zu“. Bei jederAufteilung aber wird „eine durch die zu a /i festgesetzteMajorität der Gemeindegliedcr bestimmte Zahl von Teilen
1 Diese beiden Verordnungen wurden in einer von Minister vonAbel gegengezeichneten Verordnung vom 21. April 1840 wieder ausserKraft gesetzt (Reg. Bl. für das Königreich Bayern, 1840, No. 14).