138 DIE HA-YR. A(■ KARGESETZGE HERG VOR 1800 — 1848 .
für die Gemeinde zurückbehalten, um jeweils an Kleinbe-güterte oder Leerhäusler verpachtet zu werden“. Die obigeBestimmung, die Anteile der Leerhäusler und Söldner „alsunzertrennliche Zubehör“ zu erklären, scheint eine grosso Ver-schiedenheit in der Behandlung und vielfache Anstände ver-anlasst zu haben; es wurde deshalb festgesetzt, dass „dieverteilten Gemeindegründe jeder Art in der Regel, wo nichtin speziellen Fällen ein besonderer rechtsgiltiger Vertrag, oderein rechtskräftig gefälltes Urteil etwas Anderes stipuliert, dieunbeschränkte Eigenschaft walzender Stücke und des unge-bundenen Eigentums haben sollen.“ 1
Bezüglich der Gutszertrümmeruugen hielt der geheimenFurcht vor übergrosser Zersplitterung des Grundbesitzes dasVerlangen nach mehr Arbeitskräften in der Landwirtschaftdas Gleichgewicht, sodass man nicht daran dachte, die be-stehende Auflösung der Gebundenheit wieder zu beschränken.Man hielt nur an der oberpolizeilichen Genehmigung fest fürjene Fälle, wo die Zertrümmerung „bedeutend ist und nichtin blossen Abtrümmerungen besteht“; 2 das ist aber der Fall,wenn „die Mannsnahrung verloren geht“, d. h. wenn derUmfang nicht mehr gross genug ist, um „eine gewöhnlicheBauernfamilie gut ernähren zu können“. Auch diese ober-polizeiliche Genehmigung fiel weg durch das Gesetz vom11. Sept. 1825 über die Ansässigmachung und Verehelichung.Es wird hier unter den die Ansässigmachung begründendenTiteln „der Besitz eines Grundvermögens, das ein Steuer-simplum von 45 Kr. entrichtet“, aufgeführt; dieses Vermögenmusste allerdings (nach einem durch die Reichsratskammerdurchgesetzten Beisatze) „bis zum Kapitalbetrage dieser Steuerschuldenfrei sein“. Um die Erwerbung dieses Grundeigentumszu erleichtern, „kann jedes Gut bis zu dem daselbst an-gegebenen Masse geteilt werden, wobei die verhältnismässigeRepartition der grundherrlichen Reichnisse durch Überein-kunft der beteiligten Grundherrn und Grundholden zu ordnenist“; die Reichsratskammer machte den Versuch, die Be-
1 Erl. der Keg. d. Isarkreises 25. April 1827, Nr. 1.
2 Erl. an die Reg. des Unterdonaukreises wegen der Abg. ltepart.vom 25. Mai 1821, Nr. 3.