DIE ENTWICKLUNG VON 1818 — 1848 .
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Stimmung einzufügen: „dem Grundherrn soll frei stehen, seineEinwilligung zur Zertrümmerung eines Gutes und zur "Ver-teilung der grundherrlichen Reichnisse zu geben oder nicht“,—• der Versuch scheiterte aber an der zweiten Kammer (dieModifikation wurde hier in der Sitzung vom 31. Aug. mit82 gegen 1 Stimme verworfen). Die Zerschlagung in nochkleinere Parzellen als solche mit Steuersimplum v. 45 Kr.ist bei ludeigenen Gütern ebenfalls unbedingt, bei gruudbarenaber nach Übereinkunft mit dem Grundherrn gestattet. Beider Revision des Gesetzes im J. 1834 wurde bezüglich der An-sässigmachung das Steuersimplum auf 1 fl. erhöht. Über dieAusdehnung der Gutszertrüminerungen ordnete die Regierung,in Folge der vielfachen Klagen Anfangs der 40 er Jahre, dieZusammenstellung der sämtlichen Fälle von 1825 bis 1843an, mit Scheidung der Jahre vor und nach 1834. Das Re-sultat dieser Erhebung war im "Wesentlichen 1 : Die Erschwerungder Ansässigmachung auf Grundbesitz (1834) hatte keinenEinfluss auf die Gutszertrümmerungen; es wurde in der ge-nannten Zeit dem Areal nach etwa 8 Prozent des gesamtenPrivatbesitzes dismembriert; bei den sämtlichen Dismem-brationen blieben etwa 70 Proz. der Güter bestehen, ca.30 Proz. wurden ganz aufgelöst; die Bildung neuer Anwesenbetrug eine jährliche Mehrung von 79, im Ganzen von 1426Gütern; es wird bemerkt, dass die einzeln verkauften Grund-stücke meist zu besserer Arrondierung anderer Güter dienten.
Überhaupt hatte man bei der ganzen Entwicklung derGutszertümmerungen jederzeit die rationelle Arrondierungwohl im Auge. So wird in dem Ständeabschied v. 1831 2 3verordnet, dass „jene Grundstücke, deren Steuern und Ab-gaben seit längerer Zeit wegen Nichtkultur ruhend geführtund jährlich niedergeschlagen werden mussten, 10—15 undin ausserordentlichen Fällen auch 20-jährige Abgabenfreiheitgleich Neubrüchen geniessen sollen, wenn sie durch Arron-dierung in Kultur treten sollten.“ Und in dem Landrats-
1 Ygl. Hermann 1 , Die Ernten im Kgr. Bayern. XV. Heft der
Beitr. z. Stat. des Kgr. Bayern, 1866, p. XXVII-XXX und die Tab. X.
3 II. Nacliweisungen, Nr. 60; Ges. Bl. f. d. Kgr. B. 1831, p. 68.