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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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140 DIE 15AYR. AGRARGESETZGEliUNG VOR 18001848.

abschied für den Isarkreis 1832 (19. Okt.) versichert derKönig, dassdiese wichtige und heilsame Operation Gegen-stand unserer besonderen Sorgfalt sei und es werden dieBeamten in dringendster Weise aufgefordert, durch die mitdem Arrondirungsgeschäfte verbundenen Mühen sich nichtverleiten zu lassen, darauf abzielendeu Wünschen gleichgiltigoder gar hemmend entgegenzutreten.

Bezüglich der gutsherrlichen Verhältnisse der privatenGrossgrundbesitzer haben wir in der ganzen Periode biszum Schlüsse derselben nur Versuche seitens des Staates,die Gutsherrn zum freiwilligen Verzicht auf die gutsherrlicheGerichtsbarkeit zu bewegen. Hierbei war zunächst für denEntgang an den Gerichtseinnahmen keine Entschädigung vor-gesehen;wir wollen, heisst es in einem kgl. Erlasse vom27. Jan. 1820,neben deu Sporteln und Taxen keines-wegs auch die rein grundherrlichen Renten einziehen;undbei obwaltendem Zweifel soll immerfür die grund-herrliche Eigenschaft einer solchen Rente entschieden werden.In einem weiteren kgl. Erlasse vom 24. Okt. 1829 wird ge-radezu erklärt:Entschädigung wird nie bewilligt, da solche(Verzichtleistung) nach genauer Auswägung aller Rücksichtenzum eigenen Vorteil des Gutsbesitzers gereicht.

Diese Bestimmungen, die zur Karakteristik der in denleitenden Kreisen herrschenden Anschauungen über diese guts-herrlichen Verhältnisse nicht uninteressant sind, waren fürdie Gutsbesitzer selbst nicht sehr einladend. Eine nennens-werte Entwicklung in diesen Verhältnissen trat deshalb erstein, als das Gesetz v. 28. Dez. 1831 zu Stande gekommenwar. Nunmehr ward bei Verzichtleistung auf die gesammteGerichtsbarkeit für die gesetzmässigen Taxerträgnisse Ent-schädigung geleistet, nach Durchschnittsberechnung der Tax-anfälle aus den letzten 10 Jahren nach Abzug von J /3 fürdie Verwaltungskosten; dem verzichtenden Gutsherrn ver-bleiben die bei den grundherrlichen Verhältnissen vorkommen-den Taxen und die Scharwerke, auch wenn diese letzterengerichtsherrliche waren, jedoch sollen die Pflichtigen dasRecht haben, dieselben nach den für die Scharwerkspflichtigendes Staates bestehenden Normen abzulösen.