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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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142 ]>üi liAYK. AGKAKGESETZGKULIU; VOA' 18001848.

Wünsche seines Volkes hätten im Herzen des Königs jederzeitWiderhall gefunden, die allgemeinen Hoffnungen und Er-wartungen auf das Höchste gesteigert hatte.

In den städtischen Gemeinden standen bei den Ver-sammlungen wie bei den Adressen erklärlicher Weise dieanderweitigen politischen Forderungen, Abänderung des Wahl-rechts, Ministerverantwortlichkeit, Pressfreiheit, vollständigeTrennung von Justiz und Verwaltung, Schwurgerichte, Schaffungeines deutschen Parlaments u. s. w. im Vordergründe, ohnedass aber auch hier die Beseitigung der Grundherrlichkeitvergessen wurde. So wird z. B. auch in derAdresse derBürger und Einwohner Münchens an die Kammer der Ab-geordneten, die in der Sitzung vom 6. April zur Verlesungkam, als 12. unter 13 Postulaten dieBefreiung des Grund-besitzes von den drückenden Lasten, die Entfernung allerVorrechte, welche die Kraft der Verwaltung schwächen, dieRechtspflege gefährden und den Wohlstand des Volkes ver-kümmern, aufgeführt. In den mit Tausenden von Unter-schriften bedeckten Adressen aber, die von der Landbevölkerungder verschiedensten Landesteile ausgingen, wird ausschliess-lich oder doch an erster Stelle dieEntfesselung der Personund des Eigentums von dem schwer lastenden Drucke dergutsherrlichen Tyrannen, derZwischen-Souveräne, gefordert.Hier werden die Missstände bezüglich der grundherrlich-bäuer-lichen Verhältnisse natürlich mit den schwärzesten Farbengeschildert. Die verfassungsmässige persönliche Freiheit werdedurch die polizeiliche Willkür der gutsherrlichen Ämter mitFüssen getreten. Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeiwerde nach wie vor durch massloses Sportuliren zur Geld-quelle gemacht, ohne Rücksicht auf die Wohlfahrt der Ge-samtheit und des Einzelnen. Uber die Frage, in welchemGerechtigkeitsverhältnisse ein Gut sich befinde, seien zahlloseund langwierige Prozesse herbeigeführt worden. ] ) Das Grund-

1Man behaupte, die Mehrzahl der Besitzungen sei leibfiillig,und das Anrecht auf dieselben endige mit dem Tode des Besitzers.Wage es ein Grundhold, diesen Ansprüchen entgegonzutreten, so habeer einen Prozess von der Dauer eines Yiertoljahrhundorts und damit