DIE ENTWICKLUNG VON 1818 — 1848.
145
19. April nebst einem Gesetzentwürfe betreffend die Ablöungdes Lehenverbandes in der Sitzung der Abgeordnetenkammervorgelegt werden.
Die wesentlichsten Bestimmungen, die von der Regierungin diesem Gesetzentwürfe vorgeschlagen wurden, und dieHauptgesichtspunkte der dem Entwürfe beigegebenen Motivesind im Nachstehenden kurz zusammengefasst.
Die Regierung geht von der Thatsache aus, dass inBayern noch „mannigfaltige Rechte von Privaten bestehen,die teils dem Pflichtigen grössere Nachteile auferlegen alssie dem Berechtigten Nutzen bringen, oder ihm Befugnisseeinräumen, die in einem Staate von gleichberechtigten Bürgernunstatthaft sind, teils die Verwaltung erschweren und Ver-besserungen derselben hindern, endlich auch zu manchenMissständen bezüglich der Erhebung von Abgaben führen.Dann ruhen auf dem Boden sehr viele Abgaben, die zumTeile die Landwirtschaft erschweren und der freien Verfügungüber das Eigentum im Wege stehen; insbesondere wird dieBewirtschaftung durch die unständigen Abgaben beeinträchtigt,die Unablösbarkeit der Grundlastcn aber hindere die mög-lichst vorteilhafte Disposition über das Eigentum und veran-lasse unzählige Verwickelungen.“
Es wird daher vor Allem die Standes- und gutsherrlicheGerichtsbarkeit aufgehoben, und zwar ohne Entschädigungder Berechtigten, —■ „weil sie bei gewissenhafter Beschränkungauf die Taxordnung nur in grösseren Gerichtsbezirken einigenReinertrag abwarf, in den meisten Fällen aber Zuschüsseaus dem Ertrage der berechtigten Güter veranlasste.“ Siehat mit dem 1. Juli 1848 aufzuhören, und von diesem Tagean werden die Standes- und gutsherrlichen Gerichtsbeamtenund Diener sowie die Pensionen aus pragmatischen Anstellungensolcher Beamten unter den am 12. April 1848 gegebenenBedingungen und Pensionsnormen vom Staate übernommen.Die Aufhebung der gutsherrlichen Patronatsrechte, die „mitder Auflösung aller guts- und gerichtsherrlichen Verhältnissefolgerichtig auch aufhören müssen“, und die Regelung der