146 1)IE BAYlt. AGRARGESETZGEBUNG VOR 1800 -1848.
auf denselben haftenden Lasten bleiben einem besonderen Ge-setze Vorbehalten.
Weiter werden ohne Entschädigung aufgehoben: alleNaturalfrohndienste, gemessene und ungemessene, „wegenihres geringen Wertes für die Berechtigten, ihrer Gehässig-keit und des grossen Verlustes, den sie durch unwirtschaftlicheAnwendung der Arbeit dem Pflichtigen und der Nation imGanzen bringen;“ das Mortuarium — „weil es in sehr vielenFällen auf Leibeigenschaftsverhältnisse zurückdeutet und ansich eine Steuer vom Unglücke ist“; der Blutzehent „weiler jeder Verbesserung der Viehzucht entgegensteht und ansich von geringem Belang ist“ ; der Neubruchzehent — „weiler der Erweiterung der Bodenkultur entgegensteht und minde-stens den Preis der Produkte zum Nachteil der Konsumentensteigert“; endlich alle rein persönlichen, nicht auf Grund undBoden haftenden Abgaben an den Grund- und Gerichtsherrn ! :„die Aufhebung von rein persönlichen, weder im grundherr-lichen Verbände noch in derTaxordnung begründeten, grössten-teils unbefugter Weise beibehaltenen Abgaben bedarf keinerweiteren Rechtfertigung.“
Alle unständigen Gefälle und Zehenten, dann alle Be-sitzänderungsabgaben müssen sofort in eine jährliche un-veränderliche Abgabe von den pflichtigen Grundstücken um-gewandelt werden, wobei natürlich alle über solche Lm-wandlung bereits rechtsgiltig geschlossenen Verträge in Kraftbleiben. Was zunächst den Zehent betrifft, so ist er einHindernis gegen jede Verbesserung der Bodenbewirtschaftung,da er den Gewinn schmälert, den der Landwirt von den zurBodenverbesserung gemachten Kapitalsanlagen erwartet, er
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1 Als Beispiele hiefür waren in dem Entwürfe des Gesetzes auf-geführt „die Kanon- und Ordinari-Steuer, die Kleinlmndlöhne, Handlohns-gebühren, die Zehentatzungsgelder, Zehentpaeht-Ratifikationsgebühren,Gebühren für Erteilung gutsherrlicher Konsense, die Kanimersteuern,Reutersteuern und Reuteranlagen, das Meistergeld, Wandergeld, Bürger-geld, Judenbegräbnisgeld, Kleppergeld, Gansgeld, Hundefütterungsgeld,Adulterien und Fornikationsstrafen, das Ungenossenrecht, die I'Tach-steuer, das Rezeptions-, Herbergs- und Schutzgeld, namentlich der Juden,die Gowerbs-Rokognition, das Einzugsgeld, Siegelgeld, Ilcrdgeld.“