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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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DIE ENTWICKLUNG VON 1818 1848.

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veranlasst zahlreiche Veruntreuungen und Verluste, erführtauch zu Berührungen des Zehentherrn mit den Pflichtigen,die insbesondere der Stellung der Geistlichen wenig ange-messen sind. Die so begründete Fixierung des Zehentenhat in der Weise zu erfolgen, dass der wirkliche Ertrag desZehenten, wie er sich durch Sammlung oder Verpachtungreclmungsmässig ergeben hat, aus den 18 Jahren von 1828bis 1845 festgestellt wird; von diesem rohen Zehentertragewerden alle nach Gesetz, Vertrag oder Herkommen bisherdem Zehentberechtigten obgelegenen Lasten und Arbeitenbei der eigenen Einbringung sowie auch die Ausgabenbei der Verpachtung bis zur Herstellung beziehungsweisebis zum Empfange der verkäuflichen Früchte nach genauerErmittlung und Schätzung abgezogen, der jährliche Durch-schnitt aus den so festgestellten Zehenterträgnissen bildet diekünftige fixierte Jahresabgabe. Das aus dem Obereigentumentspringende Recht der Erhebung einer Besitzänderungsab-gabe nach Prozenten des Wertes der Grundstücke, über dasinsbesondere allgemein geklagt wird, ist ebenfalls ein Hinder-nis der Bodenverbesserung, da esökonomisch betrachtet,wie der mit den Verbesserungen der Wirtschaft steigendeVorschuss oder Nachzahlung eines Pachtzinses auf die Dauerdes Besitzes erscheint; besonders nachteilig erscheint dabeidie Ungleichheit der Besitzdauer, die dieses Recht zu einerdie Vermögensverhältnisse der Grundholden oft zerrüttendenWette auf das Leben des Pflichtigen macht. Als Äquivalentdieses Rechtes wird bei Erbrecht und bei der Freistift (die,obwohl streng betrachtet ein w r eit schwächeres Recht als dasErbrecht, doch faktisch demselben sehr nahe kommt) der1 Vs fache, bei Leibrecht und Neustift der doppelte Betragdes letzten einfachen Ilaudlohns festgesetzt und dieses Äqui-valent ist bei der nächsten Besitzänderung nach Erlass diesesGesetzes fällig; damit konsolidiert sich das Eigentum in derPerson des Grundholden, der dabei die der bisherigen Domini-kaisteuer entsprechende Grundsteuer vom Handlohn über-nimmt; weiterhin vom Erscheinen dieses Gesetzes ab darfkeine Verleihung unter dem Vorbehalte des Obereigentumsmehr stattfinden. Die Holzrechte endlich, die von den auf

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