148 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VON 1800- 1848.
den Forsten ruhenden Servituten besonders für die Bewirt-schaftung hinderlich sind, und Anlass zu vielen Verwicklungengeben, werden nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahrebeziehungsweise nach sachverständiger Abschätzung fixiertund nach dem Durchschnitt der Holzpreise des letzten Jahr-fünfts zu Geld veranschlagt.
Eine fixierte Abgabe legt der Bodenbewirtschaftung keinweiteres Hindernis in den Weg, da jede Vennehrung desReinertrages ganz dem Besitzer zufliesst. Sie bietet überdiesden weniger Begüterten gerade so wie die Übernahme einesauf Realitäten hypothekarisch sichergestellten Darlehens dieMöglichkeit, ein grösseres Anwesen zu kaufen. Immerhinaber ist sie eine Beschränkung in der bestmöglichen An-wendung des Vermögens und veranlasst daher vielfach Un-zufriedenheit, die Erhebung ist mit mancherlei Beschwerdenund Kosten verbunden, und manche Ersparnisse werden ver-hindert, die man zur Ablösung machen würde, wenn dieselbemöglich wäre. „Die Staatsregierung hat dies wohl erwogen,aber auch zugleich die Grundsätze des Rechts und der Billig-keit im Auge behalten. Während sie daher einerseits denin Preussen, Hannover und bisher für Ablösung der Staats-renten in Bayern bestandenen Massstab des 25 fachen Betragesder fixen Rente gegenüber dem gegenwärtigen, eher über alsunter 5 Prozent, stehenden Leihzins für zu hoch hält, durftesie auch nicht unter einen diesem Zinsfusse entsprechendenAblösungswert herabgehen, ohne die Berechtigten allzu sehrzu verletzen. Sie hat daher den in Baden und im Gross-herzogtum Hessen seit längerer Zeit angenommenen 18 fachenBetrag als Ablösungsmassstab in den Entwurf eingestellt,wobei der Ablösende die Grundsteuer von der Dominikai-rente übernimmt; diese Dominikaisteuer betrug bisher etwaT 1 ,'" Prozent der Rente, sie beträgt also zu Kapital ange-schlagen fast 1 '/z mal die einfache Rente, sodass die wirklicheAblösungssumme sich auf nahezu den UP/sfachen Betrag derfixierten Rente erhebt.“ Bei dem grossen Umfange der Grund-renten ist aber au eine sofortige baare Entrichtung nichtzu denken, diese wird nur zur Ablösung der Bodenzinse, fürwelche ein bestimmtes Kapital auf die pflichtigen Realitäten