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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
Entstehung
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150
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150 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG VOX 18001848.

lieh aus, gewinnt der Pflichtige: bei Zugrundelegung von5 Prozent ist es, als ob statt des 18 fachen nur das 14facheder bisherigen Grundabgabe auf dem Grundstücke hafte. DieBerechtigten aber verlieren an Zins, solange der Leihzinsüber 4 Prozent steht, sie ersparen aber die Erhebungskosten,können freier über die Kapitalien verfügen,und auch derallgemeine Widerwille gegen alle grund- und zehentherrlichenAbgaben begründet billiger Weise ihrerseits einen Nachlass.Im Ganzen würde sich die Sache folgendermassen berechnen;Bei den vom Staate zu übernehmenden Grundrenten im Be-trage von rund 6/2 Millionen Gulden würden die Pflichtigenjährlich 1,8 Millionen gewinnen und die Berechtigten jährlich1,3 Millionen verlieren, ebenso verliert der Staat rund einehalbe Million, die er mehr an die Berechtigten zu zahlen hat,als er von den Pflichtigen empfängt; ausserdem würde derStaat an seinen eigenen Rentenim Betrage von über 7 Mil-lionen rund 2 Millionen verlieren, sodass also etwa 2'/2 Mil-lionen fortan durch Steuern zu decken wären. Der Gewinnaller Grundrentenpflichtigen endlich würde sich auf rund4 Millionen Gulden berechnen, 2 Millionen beim Staate,l 4 /s Millionen bei den Privaten, Stiftungen und Gemeinden,'endlich mindestens 200 000 Gulden durch die gänzliche Auf-hebung der Frohnden und der rein persönlichen Abgaben.

Nach der Stimmung, die in den beteiligten Kreisenherrschte, war es von Anfang an ausser Zweifel, dass dieVorlage der Regierung, wenn auch nicht ohne heftige Be-kämpfung, so doch ohne tiefeinschneidende wesentliche Ab-änderungen angenommen werden musste.

Soweit die bürgerlichen und bäuerlichen Kreise in Be-tracht kamen, war die Stellungnahme von selbst gegeben.Eine gefährliche Gegnerschaft war nur seitens der Gross-grundbesitzer, also vor Allem seitens des grundbesitzendenAdels, sowie seitens der Kirche zu befürchten.

In den Reihen des ersteren war sich die weit über-wiegende Mehrheit völlig darüber klar, dass die beabsichtigteReform zu einer unabweisbaren Notwendigkeit geworden war.