DIE ENTWICKLUNG VON 1818 — 1848.
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Nur eine kleine Minderheit beharrte bei einer prinzipiellenscharfen Ablehnung der ganzen Vorlage, im Übrigen warman zur Annahme des Gesetzentwurfes in den grossen Zügenbereit, und die Opposition beschränkte sich auf mehr oderminder wichtige Einzelheiten.
Wie weit in diesen Kreisen eine entgegenkommendeStimmung vorhanden war, ergibt sich aus der Thatsache, dassMitte März sich in München das Gerücht verbreiten konnte,die sämtlichen adeligen Mitglieder der beiden Kammern hättensich dahin vereinbart, die Patrimonialgerichtsbarkeit gegenÜbernahme der Beamten ohne Anspruch auf weiteres Ent-gelt an den Staat abzutreten, und auf alle Jagdfrohnden zuverzichten. 1 Dieser oder ein ähnlicher gemeinsamer Schrittist nun allerdings nicht geschehen. Wohl aber wurde in derunter dem 26. März überreichten Adresse der Reichsrats-kammer an den König unter Anderem ausgesprochen, dass„die Kammer der Reichsräte in der Ablösung der Grund-lasten auf gesetzlichem Wege ein dringendes Bedürfnis derZeit erkenne“, und dass sie „derselben mit den übrigen durchdie Verfassung mit gleichen grundherrlichen Rechten begabtenPrivaten und Korporationen entgegenzukommen bereit sei“.Und wenigstens einzelne hervorragende Mitglieder des Adelsentschlossen sich noch vor Einbringung der Regierungsvor-lage, auch thatsächlich den Forderungen der Zeit entgegen-zukommen: der Präsident der Reichsratskammer, Fürst vonLeiningen, stellte dem Könige in einem vom 11. April datiertenSchreiben alle Rechte und Privilegien zur Verfügung, welcheihm das Edikt über die staatsrechtlichen Verhältnisse dervormaligen Reichsunmittelbaren zusicherte (also alle Gerichts-barkeit, Polizei, Forstjurisdiktion, Kirchen- und Schulpatronat,privilegierten Gerichtsstand und das Recht der Siegelmässig-keit), und wenige Tage darnach folgte der Standesherr underbliche Reichsrat Graf von Gieeh mit einer an das Ministeriumgerichteten Erklärung, er wolle „auf alle Vorzüge und Rechte