DIE ENTWICKLUNG VON 1818 — 1848 .
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thätig waren, der den „Forderungen der Zeit“ weitgehendRechnung trug. Noch vor Einbringung des Gesetzentwurfesin der Abgeordnetenkammer Hess ein Graf von Seinsheim eine Broschüre erscheinen, 1 in der er die Ablösung von ge-hässigen und die Bodenkultur hemmenden Lasten für beideTeile, Pflichtige und Berechtigte, als wünschenswert, die Ab-lösung der Gülten und fixierten Zehenten, überhaupt allerbestimmten Getreideabgaben dagegen prinzipiell für nachteilighält, da gerade in Missjahren nur der Grundherr durch grosseOpfer es ermöglicht habe, den Grundholden vor Hunger zuschützen. Er geht aber gar nicht näher auf diese Haupt-frage ein, für ihn ist die Ablösung „aller den Grund undBoden drückenden Lasten und Fesseln eine Lebensfrage derZeit“, bei der es sich nur mehr um die möglichst praktischeund zweckmässige Durchführung handeln könne. Und solche,in der Tliat sehr praktische Vorschläge namentlich wegenEinrichtung de3 Ablösungsgeschäftes durch den Staat sind esdenn, auf die sich die kleine Schrift beschränkt. Als daunder Gesetzentwurf eingebracht war, veröffentlichte FürstWallerstein eine Flugschrift, 2 in der er den Entwurf einerkritischen Würdigung unterzieht. Der Entwurf geht ihmviel zu weit. Als „Bestrebungen, denen Rücksichten desöffentlichen Wohles zur Seite stehen und welche auf einedas Prinzip der Eigentumssicherheit nicht verletzende Weiserealisiert werden können“, erscheinen ihm: die Stättiguug(Fixation) der unständigen Grundlasten, die Eröffnung freierBewegung bezüglich einer verbesserten Bodenbenützung undder ungeschmälerte Genuss des infolge der höheren Intelligenzund Thätigkeit des Landmannes entstehenden Gewinnes, freiereBewegung bezüglich der Veräusserung oder Verteilung derGüter, Ablösung jener Leistungen, welche die Arbeitskraftdes Bauern gerade in der Zeit beanspruchen, in der er sie