154 DIE BAYR. AGRARGESETZGEBUNG! VON 1800 — 1848 .
für sieb selber am notwendigsten braucht, endlich die „Mög-lichkeit, das Nutzeigentum zu allodifizieren, das heisst dasObereigentum und die Gefälle abzulösen, wenn die eigenenKräfte oder genügender Kredit die Mittel zur Ablösung dar-bieten.“ Diesen Ansichten entsprechen die folgenden An-träge, die er dem Gesetzentwürfe gegenüberstellt: Ohne Ent-schädigung dürfen überhaupt keine begründeten Rechte undGefälle aufgehoben werden; es soll Fixation der Zehentenund Umwandlung der Frohnden in Geldabgaben durchgeführtwerden; die nicht auf dem Grund und Boden haftenden reinpersönlichen Abgaben soll der Staat entschädigen; man sollsich auf Feststellung der Normen beschränken, unter welchender im Besitze der nötigen Mittel befindliche Pflichtige be-rechtigt sein soll, alle Gefälle abzulösen; der im Entwürfevorgeschlagene Entschädigungsmassstab]ist zu niedrig; mandarf den Berechtigten nicht zwingen, sich mit Staatspapierenoder Annuitäten bezahlen zu lassen; nach der Fixation derGefälle sollen die Grundherren dem eigentlichen Obereigen-tum entsagen, und ihnen die Gefälle auf den bisher grund-baren Objekten nur in der Eigenschaft von Grundlasten ge-sichert werden; will man aber doch eine sofortige allgemeineAblösung aller Geld- und Naturalgefälle befehlen, so müssendie zu entwehrenden Rechte wenigstens auf dem grundbarenBoden solange gesichert bleiben, bis das Ablösungskapitalvoll bezahlt ist. Auch hier ist also alles eher denn ein schlecht-weg ablehnender Standpunkt gegenüber der bevorstehendenReform eingenommen. Bemerkenswert ist dabei, dass hiernirgends wieder der Vorschlag auftaucht, die Ablösung inder Form von Abtretung von Grund und Boden zu bewerk-stelligen.
Ungleich entschiedener war der Widerspruch, den derGesetzentwurf bei dem Klerus fand.
Von dieser Seite wurde noch mehr, als auch sonst inder ganzen Bewegung vielfach geschah, die beabsichtigteReform mit dem Ein wände bekämpft, das in Aussicht ge-nommene Gesetz bedeute einen schweren Rechtsbruch und