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Die alten deutschen Kameralisten : ein Beitrag zur Geschichte der Nationalökonomie und zum Problem des Merkantilismus / von Kurt Zielenziger
Entstehung
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Verfassung bestehen, sondern nutzte sie als Muster für seineReformen. Aber während Burgund durch sie ein Reich ge-worden war, konnten sie zunächst in Deutschland nur den öster-reichischen Erblanden dienen. So ist das erste AuftretenMaximilians von der Einsetzung eines Generalschatzmeisters undeiner Rechenkammer zu Innsbruck begleitet; er beschäftigt dortteilweise niederländische Beamte, die den Deutschen als Lehrerdienen sollten. Denn »er muß in seiner Einsamkeit nach dem-selben Mittel greifen, welches er den Reichsständen mißgönnt hat,nach der Stärkung territorialer Gewalt« 29 ). 1497/98 richtet erden

Hofrat , die Hofkammer und die Hofkanzlei ein. Der Hof-rat war kompetent für die Angelegenheiten des Reichs, Österreichs und des Hofes. Er war »oberste Regierungs- und Justiz-behörde des Königs« 30 ); der Conceil ist sein Vorbild. An seinerSpitze stehen der Statthalter, der Hofmeister, der Hofmarschallund der Kanzler, der eine besonders wichtige Stellung hat undgleichsam eine Art verantwortlicher Minister ist. Er ist ein welt-licher Gelehrter und hat die Leitung der Kanzlei des Hofrats,deren Materien er diesem und dem König, von dem er besoldetwird, unterbreitet. Neben dem Hofrat ist die Hofkammervon größter Wichtigkeit; sie hat die Einnahmen und Aus-gaben des Reiches und der Erbländer zu überwachen undfolgt dem König auf seinen Reisen. Auch sie ist Kollegialbehörde,unter der die Schatzkammer zu Innsbruck steht, die denspezifisch österreichischen Verhältnissen dient (1498 errichtet),aber auch eine umfangreiche Rechnungskontrolle ausübt. »Sowohl imReich als in den Territorien war zu unterscheiden zwischen derVerwaltung des Kammergutes einerseits und den von den Ständenbewilligten Steuern und Abgaben andererseits. Letztere wurdenzumeist für bestimmte Zwecke bewilligt, und die Stände sichertensich eine Kontrolle über deren Verwendung. Das Kammergutstand hingegen nach herrschender Auffassung dem König undLandesherrn frei zur Verfügung und diente zur Deckung derKosten des Hofstaats und der Landesverwaltung« 31 ). Doch hattedie Maximilianische Verfassung noch manches Schicksal zu erleben inzwischen war auch in Linz eine Rechnungskammer, in Wien eine Hofkammer (1501) errichtet worden, bald hörte die Hof-kammer, bald der Hofrat auf zu existieren, und schließlich, nach-dem sie wieder errichtet, vereinigten sie sich (1515). Ferdinand I.setzt das Werk seines Großvaters fort, und er ist es, der den Be-hörden eine Gestaltung gibt, die sie trotz all der Wandlungen,