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die die Zeit erforderte, bis in die Neuzeit behalten haben. DieHabsburger wußten, daß für ihre Hausmacht eine gute Verwaltungdas Fundament bildete, und auch Ferdinand glaubte, seine einzelnenLänder so am besten einigen zu können. Doch gelingt es ihmerst im Jahre 1526 und 1527, die aufgelösten Institutionen neuzu bilden. Er setzt den Hofrat als höchsten Gerichtshof wieder einund überträgt das gesamte Finanzwesen der Hofkammer, denn auchzu dieser Zeit war das Vermögen des Staates und des Fürsten noch nicht getrennt.
Nach dem Vorbilde Österreichs gestalteten auch dieanderen Territorien Deutschlands ihre Verwaltungen um. DieFürsten , die an den Hof des Kaisers berufen wurden, lernten dortdie neuen Einrichtungen kennen und schätzen, kein Wunder, daßsie bald Nachahmer wurden. Mit zu den ersten, die ihre Behördenorganisierten, gehörte Herzog Albrecht V. von Bayern, der1550 eine Hofkammer ins Leben rief. »Bayern ist schon alsNachbarstaat Österreichs und durch innige persönliche Bande . . .dasjenige Land, welches am ersten berufen war, den in planvollerGliederung aufgeführten Bau des österreichischen Behördenorganis-mus nachzubilden« 32 ), ohne ihn aber einfach zu kopieren. Ähnlichgestalteten sich die Verhältnisse im Kurfürstentum Sachsen.Moritz hatte die Kurwürde und neues Land erworben, er ver-suchte es nach außen zu festigen, seinem Bruder August fiel dieAufgabe zu, es im Innern zusammenzuhalten. Ein eigentlichesKammerkollegium hatte er zwar noch nicht, dafür wurden einzelneRäte mit den Angelegenheiten der Kammer beauftragt und tratenöfter zu Beratungen zusammen. Kurfürst August erläßt 1563 eineneue Verordnung, nach der die Geldbesoldung an Stelle der Natural-entschädigung eingeführt wird, und die Räte werden streng ermahnt,nicht an ihren, sondern an des Landes Nutzen zu denken. 1575bestellt er ein neues Kollegium von vier geheimen Räten, be-sonders auch für Kammersachen, und zwar Juristen. Ihre Aufgabewar es, dem Kurfürsten zu folgen. An der Spitze der Kammerstand der Kammermeister, der dem Kurfürsten Rechenschaft ab-legen mußte. Daneben gab es die Rentkammer mit dem Rent-meister für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Ämter 33 ).Wir sehen dieselbe Entwicklung auf dem alten kolonisatorischenBoden des Ostens in Brandenburg ; das Eingreifen der Hohen-zollern läßt auch hier eine neue Verwaltungsorganisation ent-stehen. »In Brandenburg sind es vor allem die hohenzollernschenFürsten der ersten 120 Jahre, von denen als Territorialfürsten
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