Sechstes Kapitel.
Entstehung und Wesen des Kameralismus.
i. Mit der neuen Verwaltung entsteht ein neuer Beamten-typ. Die neugebildeten Kammern*) brauchen anders vorgebildeteMitglieder. Bisher waren es Ritter und Geistliche gewesen,die die Verwaltung führten, und die Inhaber der Hofämter warendie mächtigsten Beamten. Sie waren nur vorübergehend angestelltund versahen diese Pflichten im Nebenamt. Ihr Gehalt wargering, meist Naturallohn, und locker war auch das Band, das siemit dem Amt verknüpfte. Kein Wunder, daß sie nur auf ihrenVorteil bedacht waren und sich zu bereichern suchten, wo siekonnten. »Eine feste Amtstradition fehlte noch. Viele entzogensich den Diensten, wenn es ihnen nicht mehr paßte oder wenn esnicht mehr lohnte. Die Hofbeamten sind einen Teil des Jahresam Hofe, einen anderen zu Hause; der geistliche Kanzler, der dieKanzlei in Entreprise hat, besorgt daneben ein oder mehrereandere geistliche Ämter, die ihn oft tage- und wochenlang fern-halten. Die Bezirksbeamten, gar oft Pfandinhaber und Gläubigerder Fürsten , werden immer wieder zu kleinen Tyrannen« 1 ). Dazukam, daß die Behörden immerfort ihren Standort veränderten,weil sie den Landesherrn auf seinen Reisen begleiteten. So mußten
*) Bisher hatte neben dem Rat schon eine »Kammer« existiert. Das Wortstammt vom griechischen xa.fx6.Qa , lateinisch Camera und bedeutet einen gedeckten ge-wölbten Raum; so bei Herodot I, 199; Diodorius II, 9; Strabo XI, 495; Sallust B. C. 55;Cicero ad Q. fratrem III, 1; Seneca , Epist. 86; Tacitus Hist. III, 47; Sueto, Nero 34.— Die fränkischen Könige nannten das Gemach, wo sie ihr Privateigentum aufhoben,Kammer, dieser Name ist im Mittelalter in der Bedeutung für Schatzkammer gebräuchlich.So findet sich bei Ockam, Cap.: »Quid sit saccarium« die Stelle: »Camera est locus inquem thesaurus recolligitur, vel conclave in quo pecunia reservatur«. Allmählich entstehthieraus die Bedeutung »Fiscus«, seit der Zeit Karls des Großen und Ludwigs II. (874);vgl. hierüber Roscher: »System der Volkswirtschaft«, Einleitung, Kapitel 2, § 19,S. 41 und Friedrich Rühl: »Die Kameralrechnungswissenschaft und die Anwendungihrer Theorien im Staats- und Gemeindehaushalt«, Einleitung A, § I. — Über dieEtymologie des Wortes »Kammer« vgl. auch Grimmsches Wörterbuch, Bd. 5,Spalte 103—115.