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Die alten deutschen Kameralisten : ein Beitrag zur Geschichte der Nationalökonomie und zum Problem des Merkantilismus / von Kurt Zielenziger
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Vermischung privat- und staatsrechtlicher Momente«(Wagner 36 ). Die Einnahmen des Landes flössen in eine Kasse,und die Ausgaben geschahen für Staatsbedürfnisse und den Privat-gebrauch des Landesherrn. Doch haben die Bewohner nur in be-stimmten Fällen besondere Abgaben zu entrichten, so beim Ritter-schlag des Sohnes, bei der Ausstattung der Töchter und in denZeiten der Not« 37 ).

Als nun die Verwaltung reorganisiert wurde, kam auch eineTrennung der Kassen; das Vermögen von Fürst und Staat wirdgetrennt verwaltet, die Steuern werden eine ständige Einrichtung,wenn auch der Gedanke der öffentlichen Steuerpflicht noch nichtallgemein zu einem selbstverständlichen Axiom wird. Was aberblieb, das war die patriarchalische Auffassung vom Fürsten , darumsagt Adolf Wagner sehr treffend: »Es klebe der Territorialherr-schaft zu einem guten Teil der Charakter einer patrimonialenGroßgrundherrschaft noch an« 38 ). Das war lange die Anschauung,daran erinnert das Edikt Friedrich Wilhelms I. vom 13. Mai 1713über die Erneuerung des alten Hausgesetzes: Alle Besitzungendes königlichen Hauses, auch die Domänen in einer Linie mitden Fürstentümern sollen als unteilbare Einheit nach dem Rechtder Primogenitur vererbt werden. Zwischen Haus und Staat wirdnoch kein Unterschied gemacht, das Ganze bewegt sich durchausin einer dynastischen Auffassung des Staates 39 )*). Daher hatSmall sehr recht, wenn er in bezug auf die Kameralisten sagt:»According to the cameralistic conception then, the state was amagnified family with a big farm as its property. The unityof this family with its estate was symbolized by the prince. Itsinterests were represented by the prince in such a way that noone could very clearly discriminate between the personality of theprince and the interests of the state. The unity of this farm-patriarchate-principality was so impressive that at first very littleoccasion seems to have been found for distinguishing betweenthe concepts »welfare of the prince«, »welfare of the state«,»welfare of the people« 40 ). Da dies: »Letat cest moi« füralles galt, mußten die Kameralisten sich ihm fügen.

Es ist merkwürdig, daß man sie mit den reinen Fiskalistenzusammenwarf und ihnen beiden den Namen »Kameralisten« gab,obwohl sie sich nie so nannten. Dieses Moment ist für die Definition

*) Dieselbe Auffassung vertritt Lamprecht: »Die Staatsmaschine erscheint fastals große Privatunternehmung, für deren Benutzung von den Untertanen zu dienen undzu zahlen ist.« Deutsche Geschichte, Bd. 5. Teil 2. 16. Bch., Kap. I, 5.