liehen wurde — aber er war Gelehrter. Jener staatsbildendeMerkantilismus, der sich nicht nur auf die Erhaltung einer gutenHandelsbilanz und die Sorge um das Geld beschränkt, sondernder höher hinaus will: dem ein volkswirtschaftlich und politischgeeinter Staat vorschwebt, wie wir ihn bei Becher, Schröder,Seckendorff u. a. finden, den kennt Bornitz nicht. Unpolitisch unduninteressiert betrachtet er die Welt, in der er lebt: er steht überden Parteien. Auch privatwirtschaftliche Züge sind ihm fern. In allseinen Auffassungen zeigt er sich als gelehriger Schüler Bodins.Ganz unrichtig ist es aber, wenn Roscher »nach heutiger Ausdrucks-weise Bodinus mehr einen Publicisten, Bornitz mehr einen Came-ralisten nennen möchte« 6 ). Wenn man wie Roscher das Merkan-tilistische in einigen bestimmten volkswirtschaftlichen Anschau-ungen sieht, dann mag man auch von der Bedeutung eines Bornitzfür den Merkantilismus reden, die ich aber nirgends konstatierenkann. Daß er einige klare wirtschaftliche Anschauungen hat, be-weist doch noch nicht, daß er Merkantilist ist.
Sein »Aerarium sive tractatus politicus de aerariosacro civili, militari, communi et sacratiori« etc. (1612) könnte man»das erste System der Finanzwissenschaft« (Glaser 7 ) nennen. DasWerk zerfällt in zehn Bücher: 1. die öffentlichen ordentlichenEinkünfte, 2. die öffentlichen außerordentlichen Einkünfte, 3. dieöffentlichen zufälligen Einkünfte, 4. die Personalsteuern, 5. die Steuernaus Sachen und Rechten, 6. die außerordentlichen Steuern, 7. dieQuasi-Steuern, 8. die unerlaubten Steuern, 9. die freiwilligen Samm-lungen und Vermächtnisse, 10. die Verteilung des Staatsschatzes.Schon viele hätten, meint Bornitz, über dasselbe Thema geschrieben,wodurch Fürst und Staat Mittel erhielten, aber es wäre viel Miß-brauch damit geschehen. Es müsse genau zwischen erlaubten undunerlaubten, ordentlichen und außerordentlichen Ersparnissen ge-trennt werden, nämlich »cum saluti populi, quae suprema lex est« 8 ).Im ersten Buch definiert er den Schatz: »Der Schatz des Staatesist das, was aus den öffentlichen Geldern besteht. Das öffentlicheVermögen ist eine genügende Menge Geld im Besitz des Staates:für öffentliche Zw T ecke gesammelt«*). Mit dem Geld wird dasWohl des Staates erhalten. Der Staat besteht aus der VereinigungBefehlender und Gehorchender; solange sie in Harmonie leben, wirdes ihm gut gehen. Er besteht nicht »in moenibus, sed in iure«.Wie der Mensch Nahrung braucht, so auch der Staat von Naturaus und durch Gesetz, seine Nahrung aber heißt: Geld. Dessen.
*) Ich gebe die Zitate bisweilen in Übersetzung aus dem Lateinischen.