und gut sein, sich nach der Leistungsfähigkeit der Untertanenrichten und darf nur geeignete Dinge treffen. Denn »wann dieHüner gar geschlachtet werden, so legen sie nimmer Eyer« 25 ).Er teilt die Steuern in ordentliche, außerordentliche und gemischteein und beruft sich auf Bodinus, der ordentliche, außerordentlicheund zufällige unterscheide 26 ). Zu den Personalsteuern gehörendie Zölle, Geleitgelder 27 ), Bußen- und Strafgelder 28 ), ferner die Ab-gaben »das Bürger Recht zu erlangen« 29 ). Die Steuern von denGütern sind solche von beweglichen oder unbeweglichen: siewerden erhoben von: »liegenden Gründen und derselben Nutzungen /oder von Hauß und Hoff«, oder von »Fahrnuß und Parschafft«.Man nenne das Tribut »vulgo Stewer«, weil er dem Volk auferlegtwird. Wenn der Mensch und Bürger frei, gut und glücklich imGenuß aller Güter lebt, muß er die Wohltat dem Staate zuschreiben.Deshalb ist es nicht nur nötig, sondern auch billig, daß er etwasvon diesem Gewinn dem Gemeinwesen zuwendet. Daher ist jeneSteuer gerecht 30 ). Bornitz kennt also schon das Prinzip dergenerellen Entgeltlichkeit. Er fordert einen Census: einöffentliches Verzeichnis der Bürger und ihres Vermögens, damitniemand zu hoch belastet wird. Darum ist auch eine Kopfsteuerungerecht 31 ). Die Steuer ist zu entrichten von Grundstücken undGebäuden 32 ), Bergwerken 33 ), der Fischerei 34 ), von den Hand-werkern 35 ), vom Handel 36 ), ferner eine »Accis der Kramwahren /oder Kaufwahren« 37 ), zuletzt eine Erbschaftssteuer 38 ).
Schließlich folgen noch die außerordentlichen Steuern,die außer Sitte und Gesetz zeitweilig verordnet werden, wenn derStaat in Not ist 39 ). Zu ihnen gehören die Kopfsteuer 40 ), von deralle betroffen werden, ferner die Einquartierung 41 ), die außer-ordentlichen Patrimonialabgaben 42 ), von denen nicht einmal dieGeistlichen befreit sind. Wenn es an Geld fehlt, darf der Fürstauch den Wert des Geldes verschlechtern, aber nur in äußersterNot 43 ). Dann können die Soldaten auch in geringwertigen Münzenentlohnt werden 44 ). Bornitz ist sich also der Tragweite einerMünzverschlechterung bewußt. Zu den Quasisteuern rechneter das geborgte Geld, das wiedererstattet werden muß; nur inder Not ist dies gestattet. »Aber Geld zu borgen und jährlichdie Zinsen zu entrichten, sehe ich nicht als Vorteil für den Staats-schatz an, deshalb mögen sich die Fürsten vor dieser Art Steuerhüten« 45 ). Zu dieser Art gehört auch die Wegnahme von Gütern 46 ),ferner die unerlaubten Steuern, wie der »Hurentribut« »Betler-zinß« und die Judenabgabe 47 ). Immer aber sollten die Fürsten