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Bedeutenderes hat Klock als Finanz Schriftsteller geleistet,wenn er auch hier durchaus nicht so originell war, wie Nielsenentgegen der St ein sehen Auffassung nachweist: »Sicher war dieSteuergrundlage des römischen Rechts auf vielen Punkten
in Deutschland durchgedrungen.Ebenso wie die deutschen
Juristen des römischen Rechts in dem deutschen Kaisertum eineFortsetzung des alten römischen sahen, ebenso sahen sie in dendamals bestehenden Steuern und Abgaben eine Fortsetzung vonund damit eine Übereinstimmung mit den alten römischen« 97 ). Ausdieser Rezipierung römischer Steuerideen vermag ich Klockkeinen Vorwurf zu machen, wie Nielsen es tut, leistet er dochdamit eine Gedankenarbeit, die ihn weit über das geistlose Auf-zählen z. B. eines Faust erhebt.
Klock fordert dreierlei von der ordentlichen Steuer: »quod abImperatore, ob causam ordinariam et successivam, et uniformiterimponatur« 98 ). Eine eigentliche Definition der außerordentlichenSteuer gibt er nicht, sieht den Unterschied nur in der regelmäßigenWiederkehr. »Regulariter non est ex non Reipublicae populo tri-buta ordinaria remittere« "). Trotzdem galt damals die Steuer nochals Ausnahme, wenn auch oft eine die andere ablöste. Als Ur-sache der Steuer verlangte er eine »necessitas et utilitas publica«.Hierzu meint Stein: »Der Grundgedanke Klocks verbindet zuerstund unvergleichlich tiefer als Montesquieu die Steuer mit den Be-dürfnissen (necessitas) und den Aufgaben (utilitas) der Verwaltungdes Staates« 100 ). Diese Notwendigkeit lag nach Klock vor: beimEinfall der Feinde, der Verteidigung des Vaterlandes, der Bezahlungder Schulden, der Wiederherstellung von Brücken, Quellen, Wegen,Äckern, Flüssen, Tempeln, bei Erlangung des Friedens, für Kirchenund Schulen usw. Der Fürst allein hatte zu entscheiden, wannein solcher triftiger Grund vorlag 101 ). Sehr wichtig erscheint mirdie Forderung: »Aequalis, Justa et unif ormis sit Contributio« 102 ),die ganz Smithianisch klingt, die Nielsen aber auch für römischerklärt: »Nach dem römischen Recht . . . gab es nur eine gerechteErhebungsweise, nämlich nach dem Vermögen eines jeden«, dieserömische Auffassung zeige große Ähnlichkeit mit der des Aristote-les im fünften Buch der Nikomachischen Ethik 103 ). »Es ist dieTheorie des römischen Rechts von der Steuer nach Schätzung derfacultates eines jeden, die man übernimmt« 104 ). So sagt Klock:»Omnis circa impositionem tributorum iniquitas evitabitur, si omnesex aequo censeantur pro ratione, portione et quantitate bonorum,quae quisque possidet« 105 ). Die Armen sollten von der Steuer be-
Eeitriige zur Geschichte der Nationalökonomie. Heft 2 , 9