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Prudentia Regnativa mit dem Wunsche, daß »die höchste unbe-greifliche, heilige Dreyeinigkeit . . . Herren, Diener und Unter-thanen erleuchte, dass die auf allen Theilen das thun, handeln undvollbringen, was ihnen aus GOttes und des Rechten Gebot ge-bühret« 47 ).
Zweiter Teil.
Folget nun Ein Exempel eines guten Regimentsund der Stücke, so dazu gehörig. — Nemlich Vonder Regierung / Justitien und Policei der löbl.
Chur - und Fürstenthümb Sachsen, Döringen undMeissen , meines lieben Vaterlandes.
Wie schon die Überschrift dieses Teiles bezeugt, will Ossenun praktische Untersuchungen anstellen. Während er imersten Teil seiner Staatsauffassung eine theoretischeGrundlage zu geben versuchte, wenn er in einem Fürsten-spiegel Aufgaben und Pflichten eines deutschen Fürsten unter-suchte, ohne schon ein völlig ausgebautes politisches System zubilden, wie es zuerst durch Bodin geschah, ist er hier der Prak-tiker und Politiker, der das, was er zuerst allgemein geforderthat, nun auf sein eigenes Land, also das Kurfürstentum Sachsen,an wen den will. Erst so kann er seiner Aufgabe gerecht werden,denn Kurfürst August will ja nicht Theorien hören, sondern prak-tische Reform Vorschläge. Roscher meint 48 ), »hier findet sich dasmeiste Politische und Volkswirtschaftliche seines Buches, statt desbloss Höfischen und Cameralistischen«. Die Äußerung zeigt, daßRoscher sich über den Begriff »kameralistisch« absolut nichtklar war, wenn er ihn in Gegensatz zu dem des »Politischen « und»Volkswirtschaftlichen « setzt: kameralistisch ist jedenfalls das ganzeWerk. — Sachsen ist zwar vor vielen andern Ländern von Gott besonders begnadet worden, es hat weise Fürsten und wohlhabende,treue Untertanen, aber trotzdem haben sich mancherlei Mißständeeingeschlichen, und wie man sie beseitigen könne, will Osse nunzeigen.
Im i. Kapitel über den »Eingang von dem Zweck undVorhaben dieser Schrifft« zählt er all das auf, wodurch Sachsengesegnet ist. »Denn erstlich ist dieß den Leuten gar zuträglich,dient auch zu Langwierigkeit, Erweiterung und Aufnehmen, dieseslöblichen Regiments, daß solch Regiment nicht auf Wahl, sondernauf erbliche Folge stehet, und alleine auf die nechsten ErbenMännliches Geschlechts . . . vererbet wird« 49 ). Denn diese Erb-