verziehen aber die Prozesse, um »dester mehr Geldes von denenarmen Partheyen zu bekommen« 78 ), noch schlimmer sind die un-gelehrten Procuratoren. Sie müssen vor allem beseitigt und dieAdvokaten an ihre Pflicht gemahnt werden. — Dann wünschtOsse Wiederherstellung des alten Hofgerichts zu Leipzig ,das früher beiden sächsischen Linien gemeinsam war. Zur Ver-kürzung der Prozesse dienen drei Mittel: dem Mutwillen derAdvokaten zu steuern, die Dauer der Hofgerichtstermine zu ver-längern und vier Appellationstermine einzurichten. Osse sprichtnoch über einige Spezialmittel: die Länge der Sätze, das Er-scheinen der Parteien vor Gericht und den Eid. Juristisch ge-schulte Richter sind ihm lieber als die Laien: es wäre gut, wenn»noch mehr Doctores anstatt der Edelleute Beysitzer werden« 77 ).Auch an der Erhaltung des Schöppenstuhls ist dem Lande vielgelegen; aber es ist ein Mangel, daß er nur zwei Doktoren unddrei laiische Schöppen hat, darum sollte man einen dritten Ge-lehrten bestellen. Für die anderen Gerichte im Lande wäre eineallgemeine Gerichtsordnung gut, das wäre ein großerNutzen, »denn wer einen Gerichtsprozess wüste, der wüste in demaller Gerichte Übung im Lande« 78 ).
Das letzte (20.) Kapitel handelt »von guter Policey«, da-mit betritt Osse wieder das eigentlich kameralistische Gebiet. DerBegriff der Polizei umfaßte damals die ganze Verwaltung,was Osse selbst bezeugt, wenn er als ihre vier Grundpfeiler: denFürsten , das Volk, Rat und Gericht ansieht. So meint auch derKommentator Thomasius 79 ): zur Polizei gehöre »alles dasjenige/was zu einem guten vernünftigen Regiment gehöret«. In diesemweiteren Sinn sind auch seine Betrachtungen angestellt, die erauf die sächsische Polizeiordnung des Jahres 1555 auf baut.»Aristoteles und der mehrer theils der alten weisen Leutehaben es davor gehalten, dass zu einer guten Policey eines Landesoder einer Stadt, vier nothwendige Stück gehören, Princeps,Consilium, Praetorium & populus, ein Regent und Ober-Herr,' Guter weiser Rath; Unparteyische gutte Gerichtsbarkeit,und ein from gehorsam Volck, dahin soll man alle Ding richten,dass diese vier Stücke in gutten Wesen bleiben, und nicht ver-letzt werden, will man anders eine gute Policey erhalten, dennein Herr und Regent, ist seinem ihme von GOtt befohlenen Volckdreyerley schuldig: Nehmlich dass er dasselbe in gutem gedey-lichem Wesen erhält, welchs als denn beschicht, wenn das Volcktugendhafftig lebet, und etliche unter ihnen zur Lahr , guten