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bei den Städten versucht werden. Damit ist wohl zum erstenmalin Deutschland der Versicherungsgedanke so klar ausgesprochen. •—Schließlich fordert er noch eine Gebühr für den Erwerb des Bürger-rechts.
Als dritten Weg nennt er die Schatzung. »Diese aber wirdentweders vom Reich / oder von derselben Ständen / oder anderenOberkeiten fürgenommen« 45 ). Es seien zwar viele Rechtslehrer,meint Obrecht, der Ansicht, daß es nicht in des Herrn Willkürstehe, seine Untertanen mit Schatzungen zu belegen, wenn es nichtdie Not erfordert, aber es sei doch angebracht, »wann ein Fürsten-thumb . . . mit grossen Schulden / und vielfältigen Aussgaben / be-laden und verhafft sind / also dass ein Herr für sich derselbennicht entladen oder erledigen kan / dass solches ein Ehrhaffte Ursachseye / die Underthanen / doch mit der Landständ und ihrem Consens /zu collectiren: dieweil alsdann nicht eines Herren eigne Noth / oderNutz / sonder Respublicae necessitas vorhanden ist« 46 ). Der Er-hebungsmodus kann ganz verschieden sein. Er denkt wohl anfranzösische Verhältnisse, wenn er sagt, viele Obrigkeiten legten dieAbgaben auf den Kamin, auf die Fenster oder den Herd. Aberbesser wäre es, wenn man sie erhebe von jedem Acker, fernervon jedem Hauswirt und Mieter, »von jedem Hundert Guldenangelegten Gelts / zwen Batzen«, von jedem »Paterfamilias für einejede Person« im Haus einen Batzen, dann von jedem »Kauffmann /oder Kremer von jedem Hundert Gulden Hauptgut in seinemGewerb / drey Batzen« und schließlich von jeder Stadt und jedemDorf jedes Jahr »den dritten Pfennig« »auss der Gemein Seckel« 47 ).Im Anschluß an Botero und Gregorius Tholosanus fordert er, jedennach seinem Vermögen und nicht nach dem Kopf zu be-steuern, so daß niemand beschwert 48 ) werde. Noch aber ist dieVermögenssteuer eine Ausnahme. — Das vierte Mittel endlichdient der Bezahlung der Schulden des Fürsten , »wann nemb-lich ein Regent und Oberherr es dahin mit Freindlichkeit / ohneinigen Zwang / bringen kan / dass auff einmahl / von den LandStänden unnd Underthanen eine satte Abred unnd Vergleichunggemacht werde / was / und wie viel / sie in gewissen bestimbtenJahren erlegen / uh damit alle Schulden vernügen und bezahlenwollen« 49 ). Die Schuldentilgung kann entweder so vor sich gehen,daß die Landstände und Untertanen für sich das Geld zusammen-schießen und bezahlen, oder daß sie den Herrn die Summe selbsteinnehmen und damit bezahlen lassen. Aber der Fürst solle sichvor neuen Schulden hüten.