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Der zweite Teil des Diskurses behandelt die Mittel zurVerbesserung von »Gefäll und Einkommen« der Fürsten ohne Beschwerung der Untertanen. Dazu gehört zunächst diegute Haushaltung: Die Fürsten brauchen wenige, aber zuverlässigeDiener und sollen selbst in allem mäßig leben, nicht zu freigebigsein und auch keinen Luxus im Bauen treiben. Es ist wichtig,daß die Herren nicht »die Personen mit den Aemptern / sonderndie Aempter mit den Personen versehen« 50 ), daß diese sich allerunnötigen Ausgaben enthalten und dem Fürsten die Rechnungenvorlegen, aus denen er sich jährlich einen Überschlag über Ein-nahmen und Ausgaben machen soll; ergibt sich ein Überschuß, sokönnen damit die Schulden bezahlt, oder er kann in die Schatz-kammer als Reserve gelegt werden. — Das zweite Mittel »ohnBeschwer« ist der Verkauf von Land, den Obrecht aber alsAusweg in der Not ansieht, weshalb ein Rückkauf in unbestimmterZeit ausbedungen werden sollte. Oft hätten die Herren großeGüter oder Gerechtigkeiten, die ihnen nichts brächten, da sei einVerkauf einträglicher. — Wo aber diese beiden Mittel nicht helfen,da bleibe noch die »Auffrichtung . . . etlicher Gefäll und Ein-kommen / so per administrationem justitiae . . . geschieht« 61 ) übrig.Wir sehen also hier genau dieselbe Einteilung wie im erstenDiskurs und begegnen zum Teil den gleichen dort vorgeschlagenenJustizabgaben, die bei allen möglichen Fällen zu entrichten sind.Er macht nochmal einen Unterschied zwischen den Abgaben»judicalia« und »extrajudicalia«. Zu den ersteren gehörenunbestechliche Richter, gute Advokaten. Verliert der Angeklagteden Prozeß, so soll er noch obendrein eine Strafe dafür zahlen,verliert ihn der Kläger , so muß er es als Verleumder tun, das-selbe gilt, wenn die Berufungen verworfen werden. Die Güter-konfiskation soll aus denselben schon im vorhergehenden Diskurserwähnten Gründen geschehen. Zu den Mitteln »extrajudicalia«kommen allerlei Geldstrafen, die zwar alle ein sittlich wirkendesMäntelchen umhaben, aber ihren fiskalischen Zweck nicht verbergenkönnen. Wer am Sonn- oder Feiertag ins Wirtshaus geht, solleine starke Geldbuße erlegen, »dessgleichen soll auch auff bemelteSonn- und Feirtäg nichts offentlichs feil gehabt / kauf ft / oder ver-kauft / kein Laden . . . auffgethan / auch von den Handwerclcernihre Iiandwerck nicht getrieben werden« 52 ). Ebenso soll die Trunken-heit bestraft werden. Dem Zuge der Zeit folgend empfiehlt er wieOsse eine Kleiderordnung: »was gestalt ein jeder / was Würdenoder Herkommen er seye / seinen Stand / Ehren / und Vermögen