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Die alten deutschen Kameralisten : ein Beitrag zur Geschichte der Nationalökonomie und zum Problem des Merkantilismus / von Kurt Zielenziger
Entstehung
Seite
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Geistlichen zu kümmern, die zweite um die Kirchengüter. Wenner auch Katholik geworden ist, sagt er sehr energisch, daß »dieviele Clöster / und Christliche Beneficia derselben Verderben seyn /angesehen manchsmal mehr Pfaffen/als Unterthanen im Landseyn« 52 ), auch sollen Almosen nur den Arbeitsunfähigen gewährtwerden. Die dritte Klasse hat die Ehesachen, Taufen zu erledigen,die vierte dient der Inquisition der Religion und des Lebenswandels.Auch das Collegium Morale soll vier Klassen haben, von denendie erste über die Sitten im Land zu wachen hat. Sie ist der»Augapffel eines Lands« 53 ); die zweite hat für das friedliche Zu-sammenwohnen zu sorgen, denn nur zu oft herrscht Haß undZank unter den Bürgern. Auch auf das Gesinde hat sie zu achten.Die dritte Klasse wahrt die Standesunterschiede, die Ehrentitel,Ceremonien , und die vierte besteht in dem Sittengericht. DasCollegium Doctrinale muß die Jugenderziehung leiten, dieallzusehr vernachlässigt ist, denn ohne gute Erziehung kann derStaat keine guten Bürger besitzen. Auch hier verlangt er wiedervier Klassen für die Erziehung, Inspektion der Schulen und Lehrer,das Examen, die Revision. Die erste Klasse des Civil-Collegiumshat Bauern, Handwerker und Kaufleute unter sich, damitGewerbe und Handel, muß Monopolien und Polypolien abschaffen,die zweite gibt Bau-, Wasser- und Feuerordnungen, die dritteregelt die Finanzen, die vierte aber bildet das bürgerliche Gericht. Das Collegium Vitale sorgt schließlich für die Gesundheitder Untertanen, und daher für Ärzte, Apotheker usw., fernerfür die Landesverteidigung, die Vollstreckung aller Kriminalsachenund fungiert als Kriminalgericht. Alle müssen dem Fürsten Berichterstatten, so wird an alles gedacht, »alles in guter Ordnung er-halten / und das gemeine Wesen und dessen Bestes befördert« 54 ).Diese peinliche genaue Einteilung der Staatsaufgaben zeigt uns,welches Gewicht Becher auf die Verwaltung legte, von derenguter Bestellung nicht zum mindesten das Geschick des Landesabhing. Die Verwaltungsvorschläge treffen wir bei allen Kamera-listen, sie gehören zum Gesamtbild.

Diese theoretischen Verwaltungsanschauungen setzt Becherin die Praxis um, und entwirft ein »Unvorgreiffliches Project,Maintzischer Policey-Ordnung«, das aber nie Wirklichkeitwurde. Es ist im Stile eines Erlasses des Erzbischofs JohannPhilipp von Mainz gehalten und regelt mit größter Genauigkeitjede Tätigkeit im Staate. Außer der Obrigkeit und ihrem Statt-halter, sagt er in dem Paragraphen »Von der Obrigkeit« soll nie-