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mand über das Volk gebieten. Weder »Dohmbherren noch / Obrig-keitliche / Gerichts-Adeliche / noch Universitäts-Personen« solltensich »in einige bürgerliche Commercien oder Negotia« 85 ) mischen.In der »Geistlichen / Kirchen- und Schulen-Ordnung« wird denGeistlichen gesagt, fleißig ihr Amt zu versehen. Damit der Sonn-tag geheiligt werde, sollen alle, die während der Predigt im Wirts-haus getroffen werden, ferner die Gotteslästerer, dann diejenigen,die am Sonntag arbeiten, Karten spielen mit einem halben Guldenbestraft werden, den Gauklern soll man das Geld abnehmen. All-jährlich müssen die Jesuitenpatres die Schulen revidieren. — Fernersollen »die von Adel Bürgerlicher Handlungen sich gäntzlichenthalten« 56 ), ebenso die Gelehrten und die Soldaten. Denn»niemand allhier soll sich eines Handels auff Geld oder Wahrenannehmen / welcher nicht ein Burger seye«, »niemand den andernvom Kauff abtreiben / oder mit höhern Gebot denselben ver-theuren« 57 ). Die Waren dürfen nur im Kaufhaus verkauft werden.»Der Preiss der Wahren soll von den jenigen gemacht werden / sodamit handeln / doch solle allemahl Deputirte dazu genommenwerden / und soll ohne gemachten Preiss nichts zuvor verkauftetwerden / bey Verlust des gekaufften Guths« 68 ). Also noch ganzmittelalterliche Preisfestsetzung! Die Kaufleute sollen niemandübernehmen, keinen anderen verderben. An den Toren sind alleWaren zu prüfen, von Privaten eingeführte sind bei einem Wertüber vier Taler zu verzollen. Darum soll den Deputierten im Kauf-haus eine genaue Preisliste gegeben werden. — Die Plandwerkermüssen ihre Arbeit ehrlich machen, bei Streitigkeiten die Preisevon den Deputierten festsetzen lassen, die einmal übernommeneArbeit auch ausführen. »Anbelangend die Zünffte / wollen Wirsolche bey ihren alten Gewohnheiten handhaben« 59 ). ■—■ Sonst ister den Zünften nicht so günstig gesinnt (s. u. S. 226) — Wersich als Meister niederlassen will, dem soll die Hälfte des Meister-geldes aus der Staatskasse gegeben werden, auch sollen die Hand-werker, die gute Arbeit verrichten, ohne in der Zunft zu sein,geduldet werden. Die Meister haben die Lehrjungen anzunehmen. —Das Gesinde hat sich anzumelden, muß sich mit der Herrschaftvertragen. Den Lohn setzt das Vorsteheramt fest, und niemanddarf mehr geben. Wer bettelnd angetroffen wird, soll in dasArmenhaus gebracht und dort geprüft werden. Wer krank ist,kommt ins Spital, die Gesunden ins Werkhaus; »die aber nichtsthun / noch bleiben wollen / zu der Stadt hinauss gewiesen werden«sollen 60 ). Diese Maßregel erinnert an das Elisabethsche Armen-