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Die alten deutschen Kameralisten : ein Beitrag zur Geschichte der Nationalökonomie und zum Problem des Merkantilismus / von Kurt Zielenziger
Entstehung
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Fürst soll daher keinen Kaufmann zum Ratgeber machen, »dennder Fürst als Regent repraesentirt das publicum . . . ein kauff-mann aber ist die quinta essentia commodi privati« 109 ).

Alle volkswirtschaftlichen Betrachtungen und Vor-schriften, die Schröder in diesem Werke gibt, alle seine Unter-suchungen über Landwirtschaft, Gewerbe und Handel stehen gleich-sam in einem Rahmen: denn sie dienen gleichzeitig der Erforschungdes Problems der Vermehrung der fürstlichen Einkünfteund schaffen so erst ein kameralistisches Buch. Deshalb wendetsich der Verfasser in den letzten Kapiteln wieder dieser Fragedirekt zu, er will noch behandeln, »wie ein Fürst ohne ruin deslandes und der commercien auch noch weiter gehen / und dasCapital des landes angreiffen könne«, nämlich dann, wenn er »mitseinem eigenen Capital die unterthanen handeln lasse«. Wennaber ein Regent weder Bergwerke noch Commercien im Landehabe, muß er »einen solchen schätz sammlen / welcher zwar nichtgold noch silber / aber doch gold und silber werth ist«, nämlichMagazine voll Früchte und Kriegsmaterial, er soll die Festungenmit Wällen und Wasser versehen und seine Untertanen zu Krie-gern erziehen. »Auff solche weise kan ein Fürst sich so consi-derabel und förmidabel machen / als einer der viel gold und geldhat« 110 ).

Es entspricht dem Zweck des Buches, wenn Schröder alsSchluß in dem Supplement der »Disquisitio Politica Vomabsoluten Fürsten-Recht« noch einmal eine Präzisierung derabsoluten Herrschergewalt vornimmt, und damit die unum-schränkte Macht des Staates begründet, denn »der Fürst ist derTräger des Staatsgedankens, die Basis und die Krönung des Staats-gebäudes« m ). Wir haben die Worte schon erwähnt (s. ob. I.,S. 95 und S. 106/107), m it denen er auf biblischer Basis das ab-solute Fürstenrecht, das an keine Verträge gebunden ist, lehrt.Und wenn auch seiner Meinung nach heute kaum eine Regierunggefunden wird, die nicht in Kapitulationen verstrickt ist, so können»solche capitulationes und recesse . . . nicht als ein fundamentdes Regiminis Monarchici angezogen werden / sondern es sindnur limitationes, in welche durch unglückselige fatalitäten undnothdringende Ursachen ... die Regenten zu consentiren gezwungenwerden . . . und können dem recht / quod ossibus Regum inhaeret,und welches denen Fürsten von GOtt nicht aber vom volckgegeben /und woher ihnen der titul von GOttes gnaden kom-men / nicht praejudiciren; sintemal GOtt dem volck . . . keine