freyheit übergelassen.« Selbst dadurch, daß solche Verträge sichforterben, »ist doch kein jus daraus worden«, deshalb könnte einFürst bei passender Gelegenheit »sich wieder in diepossession seines Fürstlichen rechts setzen / ungeachtet vor-hero gemachter vergleiche/ eydleistungen / Verschreibungen« 112 ).Daß Schröder nicht die Person des Fürsten selbst meint,sondern einzig und allein den Fürst-Staat, geht daraus hervor, daßer ihn von den Privatkontrakten nicht entbindet: »nicht aberob seye ein Fürst in seinem gewissen so gar von allen gesetzen /oder auch von den privat-contracten / worinnen er alß ein privatusconsideriret wird / lossgebunden / daß er möge und darf / seinemgefallen nach / tyranney üben«; denn auch er ist nur ein Mensch 113 ).Mit seinen Rechten übernahm er Pflichten, dazu gehört, daßer Recht spreche, und daß er »für dem volck herziehe / wannes krieg führet« und »als ein muthiger held an der spitzendes heeres stehen / und seine unterthanen vertheidigen soll«.Schröder will keine Tyrannis fordern, denn auch ihm schwebt alsletztes Ziel eine glückliche Harmonie zwischen Fürsten und Volk vor. Deshalb klingt sein Werk in die Mahnung aus:»Und mag ein Fürst wohl bedencken / wie ein hartes recht undstrenges gericht er zu besorgen / wo der richter selbsten derankläger / sein eigen gewissen aber der zeuge wider ihn seynwerde« 114 ).
2. Dissertatio de Ministrissimo, Vom Ober-Staats-Bedienten 1663.
Aus dem Lateinischen übersetzet 1673.
Die kleine Schrift über den Ministerpräsidenten, dieden meisten Ausgaben der Schatz- und Rent-Cammer beigegebenist, bildete den dritten Teil der Dissertation, die Schröder 1663der Universität Jena vergeblich vorgelegt hatte (s. ob. S. 296).Sie wurde 1673 von Joachim Scriverius, dem Prior des KlostersUnserer lieben Frau in Magdeburg , übersetzt.
Schröder wendet sich getreu dem Hobbesschen Absolu-tismus, den er mit seiner Dissertation in Deutschland zur Geltungbringen wollte, in diesem Werkchen mit größter Schärfe gegendas Institut eines »Ober-Staats-Bedienten«. Der Name sei zuMazarins’ Zeit in Frankreich entstanden. »Ein Ministrissimus aberist deß Fürsten Stadthalter, dessen bey dem Fürsten ein gealtertes