werk der Wissenschaft so preisen konnte. Deshalb werden wirnicht ungenau sein, wenn wir öfters kursorisch verfahren undEinzelheiten fortlassen.
Im ersten Teil werden die »eusserlichen Umbständeeines Landes« besprochen. Denn eine genaue Beschreibung desFürstentums »so wohl nach seiner Regierungs Art / als auch nachseiner eusserlichen Beschaffenheit« muß allen Vorschlägen voran-gehen. Wer sich also einen Einblick in die Lage eines Staatesverschaffen wolle, müsse Bescheid über den Namen des Fürsten-tums, den Ursprung der Herrschaft, die Einteilung des Landes inÄmter, Dörfer, Städte wissen, müsse die Brücken und Straßenkennen und die Fruchtbarkeit; denn »es ist fast kein Land undFürstenthum welches nicht in einem Ampt und Bezirck andersals in dem andern geartet were«. Ebenso müssen die Einwohnerund ihre Geschicklichkeiten geprüft werden, ferner die Unterschiededurch Stand und Beruf, durch Städte und Dörfer. Schließlich istauch der Landesherr selbst, sein Geschlecht, seine Familie undseine Bedienten nicht zu vergessen 11 ).
Das eigentliche Thema beginnt Seckendorff erst im zweitenTeil seines Buches: »Von der Regierung der Verfassungeines Lands und Fürstenthums in Geist- und weltlichemStande«. Zuerst bespricht er die »Lands-Fürstl. Regierung«.Der Fürst ist ihm nicht ein Herr über Leibeigene, »sondernes ist die Lands Fürstl. Regierung . . . nichts anders als die Obersteund höchste Bottmäßigkeit des Ordentlich regierenden Lands-Fürsten oder Herrn welche von Ihme über die Stände und Unter-thanen des Fürstenthums auch über das Land selbst und dessenzu gehörige Sachen und behauptung des gemeinen Nutzens undwoll Wesens / in Geist- und weltlichen Stande / und zu Ertheilungdes Rechtens gebraucht, verführet wird«. Damit präzisiert Secken-dorff die Herrschaftsgewalt und ihren Zweck. Alle anderen müssenUntertanen des Fürsten sein, denn nur ihm stehen die Regalienzu; deshalb sollen sie »alles thun und lassen . . . was getrewenUnterthanen ... zu thun unnd zu lassen wolan stehet und gebühret«.Denn keinem anderen Stand kommt der Titel »von GottesGnaden« zu. Scharf betont Seckendorff den theokratischenCharakter seines Staates und emanzipiert sich von der aristo-telischen Auffassung: »Der letzte Zweck aller menschlichenHandlungen und Thaten soll sein die Ehre Gottes.« Damit willer aber keine kirchliche Herrschaft begründen, im Gegenteil, erversucht den Staat von der Bevormundung durch die Kirche frei