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Diese Räte müssen in der Christlichen Religion, der »PolitischenWelt Weißheit« und dem Recht wohl bewandert sein, müssen auchmancherlei Sprachen und Sitten kennen und ihre Pflichten, die ereingehend ausmalt, getreulich erfüllen. Nach dem Interesse desFürsten oder dem des Volkes pflegen die Geschäfte gesondertzu werden; für sehr wichtige Angelegenheiten bestellt man dieGeheimen Räte. Diesen Räten sind nun als Gehilfen vielerleiSekretäre, Registratoren, Archivare und Kanzlisten beigegeben,mit deren Beschäftigung wir uns nicht aufhalten wollen 18 ).
Nachdem uns Seckendorff in der Einleitung mit dem Regie-rungsapparat bekannt gemacht hat, untersucht er nun den Inhaltdes Regiments, zuerst »die Erhaltung der Lands-Fürstlichenund herrlichen Macht und Hoheit an sich selbsten«. Kann esverwundern, wenn er von der Überlegung ausgeht, »wie die Christ-liche Religion mit Predigen des Göttlichen Worts und Admini-stration der H. Sacramönten im Lande lauter und unverfälschterhalten« wird? Erst auf diesem Fundament kann die Landeshoheitaufgebaut werden, und zwar gegenüber den eigenen Untertanenund den Auswärtigen, indem die Grenzen bewacht und dieLandesteile erhalten werden. Der Fürst muß in gleicher Weiseseine Pflichten gegen Kaiser und Reich beachten und sehen,»daß Ihme auch seine Lands-Fürstl. Regierung / Freyheiten undPrivilegien dißfals ungeschmälert bleiben«. Alle Verträge,Erbpakte und Testamente mit Brüdern, Freunden und Verwandtensind zu achten, aber auch die Rechte der Stände; ja die Fürsten tun besser, »daß Sie nemlich die Land-Stände zu Rathe fragen /als daß Sie vor sich selbst verfahren«, sagt er hier noch einmal,denn sie gewinnen dadurch ihre Untertanen 19 ). Ferner ist einAusfluß der Landeshoheit die Erhaltung der Regalien und der»rechten Anstalt unnd Behauptung der Fürstl. Cammernutzung«,dazu gehört die Erwägung, »wie nemlich die Fürstl. Einkunffteohne Beschwerde der Unterthanen und anderer auffs beste zu er-halten und zu vermehren« sind 20 ), die kein Kameralist übergehenkonnte. Wir sehen: auch Seckendorff reiht Pflichten an Pflichtenund Vorschriften an Vorschriften, wie es schon Osse tat, nur daßdie Reihenfolge vielleicht eine andere ist.
Er wendet sich nun an den Fürsten selbst, um von den»Tugenden oder Gaben des Leibs und Gemüts«, die ihm »zuBehauptung seines Stands und Ansehens nothwendig und wol An-ständig seyn« zu sprechen: zu ihnen zählt er die »Weißheit / Klug-heit und Kunst«, die Annahme guter Ratschläge, aus denen die