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sie sich nicht »durch schädlichen auff- und Vorkauff« den Handelerschweren 30 ).
Der dritte Hauptpunkt der Regierungsgeschäfte besteht»in der höchsten Gerichtbarkeit des Landes-Fürsten«. »DieGerichtbarkeit oder Gerichtliche Bottmässigkeit / ins gemein / unndnach heutiger Art und Gebrauch unserer Zeiten und des Vater-landes zu reden ist nichts anders / alß eine Macht und Befugnißvon Peinlichen und Bürgerlichen Sachen rechtliche Er-kandtnuß unnd Verordnung zu thun: Peinliche Sachen und Pein-liche Gerichte nennen wir die hohe Botmässigkeit / alle Laster undVerbrechen / welche mit Lebens und Leibs / oder andern hohenStraff an Ehr und Gut pflegen belegt zu werden / nach erheischungder Rechte zu straffen. Bürgerliche Sachen und Bürgerliche Ge-richte nennen wir / zum Theil / die macht / etliche geringer Ver-brechen mit geringerer Straff anzusehen / zum Theil / die Erkändt-nuß in allen streitigen Pländeln.« Die Entwicklung des deutschenRechts hatte es mit sich gebracht, daß die höchste Gerichtsbar-keit nicht mehr ein Zeichen der höchsten Obrigkeit, sondern auchbei anderen Personen erblich geworden war 31 ). Der Fürst ver-waltet die Gerichtsbarkeit durch den Justizrat, an dessen Spitzeder Kanzler steht, vor diesem höchsten Gerichte sollen alleStände klagen, hier sind nur Plofadvokaten zugelassen; unter ihnenstehen die Hof- oder Landgerichte mit dem Hof- und Land-richter, mit Gelehrten- und Laienbeisitzern; meistens werden dortnur Bürgerliche Sachen verhandelt. »Über diß exercirt und führtauch der Landsherr seine eigne . . . Gerichtbarkeit über alle Unter-thanen seiner Städte und Aempter / die Ihme unmittelbar und nichtseinen Landständen mit Pflichten verwand sind / dazu er denn injedes A.mpt gewisse Personen / alß Haupt und Amptleute / Ober-und Untervoigte / oder Fauthe / Pfleger / Tröste / Verweser / Ampt-Schulthessen / Amptschösser/ Ampts-Verwalter... verordnet« 32 ). DieDreiteilung der Gewalten, die erst Montesquieu hundertJahre später zum Postulat erhob, blieb Seckendorff noch unbe-kannt: Legislative , Exekutive und Justiz gingen meist ineinanderüber. Er berichtet uns aber von Spezialgerichten wie denZent-, Voigt-, Berg-, Feldgerichten usw. Die Bestellung der Ge-richte muß zu den vornehmsten Aufgaben des Fürsten gehören,deshalb soll er tüchtige Beamte ernennen, Instruktionen erteilen,die Sporteln festsetzen und den Advokaten eine Ordnung geben.Ebenso muß er alle anderen Gerichte beaufsichtigen, aher er darf»keinen Eingrieff« tun. Jedem steht es frei, an die Hof- oder Land-